Zitat von HanelNEWSLETTER #105 - LEITFADEN ZUM UMGANG MIT KULTURELLEN UND RELIGIÖSEN SYMBOLEN UND TRADITIONEN IN SCHULE UND AUSBILDUNG---------------------------------------------------------------------------- Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern hat einen Leitfaden für Lehrpersonen publiziert.
Der achtseitige Leitfaden, der auf dem Internet heruntergeladen (Link: http://islam.ch/typo3/index.php?id=274&r...=210&jumpurl=-1 ) werden kann, soll Lehrpersonen, Schulbehörden und Ausbildungsverantwortliche bei ihrem Integrationsauftrag unterstützen.
Neben der klaren Aussage, dass das Kopftuch (nicht jedoch Burka oder Tschador) für Schülerinnen erlaubt ist, wird empfohlen, bei Dispensationsgesuchen das Gespräch mit den Eltern zu suchen, um gemeinsame Lösungen zu finden. Grundsätzlich sei eine Dispensation von einzelnen Fächern aber nicht möglich.
Darüber hinaus geht der Leitfaden auch auf ausserschulische Anlässe und religiöse Feste ein. So sind Schüler an religiösen Festtagen zu dispensieren, und es sei sinnvoll, Schulfeste oder andere Anlässe ausserhalb des Ramadan anzusetzen.
Anlässlich einer Veranstaltung an der Fachhochschule Bern wurde am 19. November 2007 der neue Leitfaden Schulinspektoraten, Schulkommissionen und Schulleitungen sowie interessierten Lehrpersonen vorgestellt. Gemäss einem Bericht in der Berner Rundschau (Link: http://islam.ch/typo3/index.php?id=274&r...=210&jumpurl=-2 ) vom 21. November 2007 war der Andrang gross. Gegen 120 Personen wohnten dem Anlass bei. Dabei zeigte sich, dass die Lehrerinnen und Lehrer gerne noch griffigere Rezepte zum Umgang mit fremden Kulturen hätten.
ZUR KOPFTUCHFRAGE (Text des Leitfadens ausserhalb der "Zitatskästchen")
Was steht dahinter? Bekleidung und Haartracht können wesentliches Merkmal personaler oder gruppen-spezifischer Identität sein. Sie sind nicht in jedem Fall Symbol der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft! In vielen Religionen haben bestimmte Kleidungsstücke allerdings einen sakral-kultischen Charakter (z. B. Ornat, Ordenstracht, Talar im Christentum, Gebetsmantel und Kippa der Juden, buddhistische Tunika usw.). Bei den genannten Kleidungsstücken haben wir es mit eindeutig religiöser Symbolik zu tun.
Anders verhält es sich mit dem Schleier oder Kopftuch der Frau. Beides hat meist keinen kultischen Charakter und übernimmt in verschiedenen kulturellen und religiösen Kontexten unterschiedliche Funktionen.
Zitat von HanelEs steht dem Schulamt nicht an (und auch sonst keiner nicht-islamischen Institution) darüber zu befinden, WANN das Kopftuch der Frau einen kultischen Charakter besitzt und wann nicht. Somit ist eine, auf dieser Formulierung ?meist keinen kultischen Charakter? basierende Entscheidung als Willkürakt und als unzulässigen Eingriff in die innerreligiösen Angelegenheiten einer Religionsgemeinschaft zu werten.
Im Westen prägten sich Schleier und Tschador mit der iranischen Revolution ausschließlich als islamische Symbole ein, sogar als das Symbol eines Islams, der Religion mit politischen Zielen verknüpft und damit die Andersartigkeit von islamischer und westlicher Zivilisation markiert.
Zitat von HanelIn welcher Weise der Westen den Schleier assoziiert ist eine subjektive, dem schnelllebigen Diktat des Zeitgeistes einer bestimmten Ethnie unterworfen und hat weder mit sorgfältiger Analyse des Sachverhaltes zu tun, noch ist diese Anschauung geeignet, einer soliden juristischen Begründung zuzuarbeiten. Zudem ist das Markieren von Andersartigkeit einer Zivilisation, keinesfalls ein unzulässiger Akt, wenn diese Markierung freiwillig von den Betroffenen SELBST vorgenommen wird. Es gibt weder eine EINZIGE menschliche Zivilisation, noch nur die EINZIG zu akzeptierende WESTLICHE ? auch nicht NUR DIE EINZIG GÜLTIGE ISLAMISCHE ZIVILISATION. Daher ist jegliche bewusste Selbst-Akzentuierung der zivilisatorischen Andersartigkeit ein zuzugestehender Akt der Identitätskennzeichnung. Diese SELBST durchgeführte Markierung ist das Recht eines zivilisierten (sich einer Zivilisation zuordnenden) Individuums (juristischer oder persönlicher Natur) ? allerdings steht dieses Recht nur dem Individuum selbst zu und niemandem sonst. (Vergl. die von NICHTJUDEN verpflichtend gemachte Anbringung des Judensterns ist NICHT ZULÄSSIG.)
Der ständig an den Islam erhobene Vorwurf politische Ansprüche zu erheben ist als Vorwurf nicht haltbar und fallen zulassen. Jede Religion erhebt Anspruch, das individuelle, das gesellschaftliche Verhalten, das gesellschafts-politische Verhalten und somit politische Richtlinien zu beeinflussen und in ihrem Sinne mitzubestimmen. Die jüdischen ?10 Gebote Gottes?, zweifellos REIN religiöse Vorschriften sind Basis und Grundlage säkular westlichen UND natürlich jüdischen, christlichen und auch islamischen Rechts- und Politikverständnisses.
Das Tragen des islamischen Kopftuchs oder Schleiers ist jedoch nicht unhinterfragt mit dem politischen Islam gleichzusetzen. Beide Kleidungsstücke können auch modisches Accessoire sein oder ethnischen Traditionen entsprechen.
Zitat von HanelHier wird unterschlagen, dass (siehe oben), wenn nach Ansicht des Autors dem Schleier ?meist? der kultische Hintergrund fehlt, die Ausnahmen, die es zugegebenermaßen eben doch gibt, zu berücksichtigen sind
.
Zudem ist zu beachten, dass auch Frauen und Männer nicht-islamischer Gesellschaften eine vorgegebene Kopfbedeckung tragen (z.B. Schleier und Turban der Männer im östlichen Christentum, in Indien).
Rechtliches Der Kanton Bern hat für Schulen keine Bekleidungs- oder ähnliche Vorschriften erlassen. Schülerinnen und Schüler dürfen deshalb z. B. Kippa, Kopftuch, Kruzifixe oder religiös motivierte Frisuren tragen. Das Bundesgericht hat in einem Fall einer Genfer Lehrerin entschieden, die Anstellungsbehörde dürfe dieser aus Gründen der konfessionellen Neutralität und des Religionsfriedens in der Schule verbieten, ein Kopftuch zu tragen.
Zitat von HanelOffensichtlich wird in Bern unter konfessioneller Neutralität verstanden, zu bestimmen, welche Symbole - für die Religionsgemeinschaft der Muslime, also nur für eine einzige, bestimmte Religionsgemeinschaft - kultischen Charakter haben und welche nicht. Allen anderen Religionsgemeinschaften bleibt es selbst zu bestimmen, welche Symbole sie für sich selbst als für den Kult relevant erachten. Dies widerspricht klar dem staatlichen konfessionellen Neutralitätsgrundsatz und entspricht viel eher dem Vorgehen, staatlich sanktionierter Diskriminierung. Eine Entscheidung, die von Muslimen so nicht wird akzeptiert werden können.
Empfehlungen Grundsätzlich haben Schulen im Kanton Bern bisher keine Bekleidungs- und ähnlichen Vorschriften für Schülerinnen und Schüler erlassen. Kann die Schule aufgrund religiöser Vorschriften ihren Bildungsauftrag allerdings nicht wahrnehmen, ist die Bekleidungsfreiheit durch die Schulkommission bzw. die Schulleitung einzuschränken (z.B. schränken Tschador und Burka, beides Ganzkörperschleier, die Kommunikation und Bewegungsfreiheit der Schülerinnen ein). Betriebe können Bekleidungsvorschriften mit dem nötigen Feingefühl thematisieren und darauf hinweisen, dass z.B. in muslimischen Ländern Frauen ihr Kopftuch ausziehen, wenn es aus Gründen der Hygiene oder der Sicherheit nötig ist. Damit machen sie darauf aufmerksam, dass auch im muslimischen Kontext ein pragmati-scher Umgang mit Kleidungsvorschriften üblich ist.
Zitat von HanelSonderbar ist: Ein Kopftuch wurde zu Zeiten gesunden Menschenverstands AUS GRÜNDEN der HYGIENE ANGELEGT (Krankenschwestern (aktiv), Reinigungspersonal (passiv)). Ebenso ist aus SICHERHEITSGRÜNDEN ein Kopftuch bei langen, offenen Haaren eher zu empfehlen, denn davon abzuraten.
Zitat von HanelKOMMENTAR: Auch wenn der Leitfaden als gesamtes einen Versuch darstellt, den es zu würdigen gilt ? ist er in seinen Kernaussagen (siehe Kommentare) meines Erachtens für Muslime ein schwerer Schlag, welcher den beschworenen ?Religionsfrieden? nicht wird befestigen können. Des weiteren scheint es erforderlich, oben erwähnte Bundesgerichtsentscheidung anzufechten, da das Aufrechterhalten dieses Entscheides ? zu Formulierungen führt (sic), welche eindeutig modernem, westlichem Rechtsempfinden und der Logik widersprechen und gleichzeitig den Eindruck vermitteln, auf solider Rechtsbasis getätigt worden zu sein und weiterhin in Richtung diskriminierender Rechtsunsicherheit (zumindest für Muslime) drängt.
Erfreulicherweise gab es zu diesem "Leitfaden der Erziehungsdirektion Bern" eine gemeinsame Erklärung aller in der Deutsch-Schweiz organisierten muslimischen Vereine. Der erste erfolgreiche Schritt unserer muslimischen, in Dachverbänden vereinten Organisationen in einer konföderiert, kantonal organisierten Schweiz diese föderierte Organisationsstruktur zu integrieren und erfolgreich umzusetzen.
Es ist ja eigentlich ganz klar, und den Umständen bestens entsprechend, dass auch die öffentliche Anerkennung der Muslime und des ISLAMS innerhalb einer öffentlich rechtlichen Religionsgesellschaft genau diesem Schweizer Organisationsvorbild höchstwahrscheinlich wird folgen.
Vermag doch diese Struktur den Bedürfnissen der muslimischen Gesellschaft in der Schweiz optimal zu entsprechen. Einer Gesellschaft, die zwar in den grundlegenden Fragen der Religion unverrückbar zusammensteht, aber in verschiedenen kulturellen, geschichtlich entwickelten Ausprägungen doch ihre spezifischen Besonderheiten zum Ausdruck zu bringen wünscht.
Ist es doch nicht nur in der eidgenössischen Rechtspraxis usus, in derselben Frage (z.B. Kirchenrecht) unterschiedliche Rechtsauffassungen über die exekutive kantonale Staatsgewalt umzusetzen. Auch das islamische Kirchenrecht kennt heute noch mind. 5 verschiedene Rechtsschulen, resp. gleich rechtskräftige Rechtslehren, die vielfach über ethnisch definierte Normen umgesetzt werden. Zum Beispiel folgt die türkische und auch pakistanische Gemeinschaft der Muslime in erster Linie der Rechtsschule des Imam ABU HANIFA und die nordafrikanischen Gemeinschaften, die der Ägypter oder die der Jordanier und Iraker üben eher die Auffassung der SHAFIITISCHEN Rechtsschule. Im IRAN folgt man mehrheitlich der Rechtsschule des Imam DSCHAFAR. Muslime aus Saudi Arabien ziehen eher das Rechtsverständnis von Imam IBN HANBAL vor.
Es kommt somit nicht nur dem Integrationsbestreben der Schweizer Mehrheitsbevölkerung entgegen, sondern auch dem Integrationsbemühen der Muslime selbst, nicht in einem bundesweiten monolithschen Block vertreten zu werden, der nur allzu oft und allzu gerne, mitunter absolutistische und/oder nur mehr repräsentative Züge anzunehmen geneigt ist. Der Zusammenschluss in kantonalen Verbände, welche in sekundären Fragen ihre Eigenständigkeit zum Ausdruck zu bringen vermögen, die dadurch durchaus auch selbstständige Profile in sozialpolitischen Antworten zu entwickeln in die Lage versetzt werden ? und damit auch der qur?anischen Doktrin: ?so wetteifert um das Gute? optimal in nichtmuslimischem Umfeld gerecht werden können ? kommt somit der gedeihlichen sozialen Entwicklung muslimischer Identität hier in der Schweiz wirklich entgegen.
Global Denken ? Lokal Handeln Lokal Denken ? Global Handeln
Erst durch das Ergänzen mit dem komplementären Ansatz macht einer der beiden Ansätze auch wirklich praktischen Sinn.
Diese gemeinsame Erklärung der muslimischen Dachverbände ist Ausdruck dieses Verständnisses.
Lokal gedacht und entwickelt, global (in unserem Fall fast national, zum. deutschschweizweit) gehandelt. Aber auch Umgekehrtes gilt. Globales muslimisches Denken, wurde lokal, unabhängig voneinander erkannt und eben wieder lokal (über kantonale Verbände, Dachverbände) umgesetzt. Selbstverständlich spielt die auch weiterentwickelte, ?grenzüberschreitende? Kommunikation untereinander eine beförderliche Rolle. (1)
Ich denke, damit ist man in der Schweiz wieder ein gutes Stück weiter gekommen. Und erneut erwies sich, dass es angenommene Herausforderungen sind, welche nicht nur das kantonale, föderale Vermögen bereichern, sondern eben auch das Umspannende, das Nationale, Eidgenössische (durch freiwillig geleisteten Bund Vereinte) bestärkt.
Nun wird es an Bern liegen, diese Botschaft, aber vor allem das (unserer Meinung nach) gerechtfertigte Anliegen der Muslime zu begreifen und entsprechend zu reagieren.
Gerade in der Frage der gegenseitigen Anerkennung (in und bei der Anerkennung liegt ja doch die Betonung im ?GEGENSEITIGEN?, nicht wahr?), bei welcher die Einhaltung und Beförderung des ?Religionsfriedens? eine wesentliche Rolle spielt, wird es langsam unumgänglich zu begreifen, dass das ?in Frieden lassen? eine wesentliche Rolle spielt.
Die Einmischung in ?kultische Kleidungsvorschriften?, ja selbst in rein säkulare Kleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit - solange sie nicht die sittlichen Normen einer Gemeinschaft verletzen ? kann nur als typische Verletzung des ?Religionsfriedens? verstanden werden (wenn man Atheismus als "gottlose Religion" aufzufassen geneigt ist - oder die Überzeugung der Gottlosigkeit juristisch den religiösen Auffassungen in einem säkularen Staat gleichsetzt. Womit auch der Buddhismus in seinen beiden Varianten, der theistischen und atheistischen, jedenfalls Berücksichtigung findet).
Ist BERN bereit, dieses Verständnis (nicht nur für Christen, Juden, Agnostiker und Atheisten, ?) sondern auch im Sinne der Gleichheit vor dem Gesetz, für Muslime aufzubringen?
Nun, wir werden sehen ?
(1) Hier denke ich, gibt es noch Möglichkeiten für Verbesserungen, die vor allem der breiten Mehrheit der Muslime, resp. deren Recht auf ?verständigt, unterrichtet werden? entspricht. Es ist nämlich zu wenig, wenn bestimmte, gesellschaftspolitisch, mit der Religion verbundene Fragen nur ?hinter verschlossenen? Türen innerhalb exklusiver Gremien kommuniziert werden. Ja, jeder einzelne Muslim hat das RECHT in diesen Diskurs mit eingebunden zu werden. Die heutige Technik des Internets macht dies auch leicht und ohne besondere Kosten möglich. Die Umsetzung dieses Rechts ist eine Frage der Organisation, aber auch eine Frage des INTERESSES jedes einzelnen Muslims. Auch wenn die Motivation der Mehrheit der Muslime aus verschiedenen Gründen höchst abgenommen hat, sich zu Fragen zu äußern ? ließe sich diese Motivation durchaus entwickeln und über praktische Lösungen auch verwirklichen.
GSIW steht selbstverständlich auch in dieser Frage zu Verfügung, die dafür nötigen Strukturen gemeinsam auszuarbeiten und umzusetzen.
ZitatErziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern
Zürich, 3. Dezember 2007
Leitfaden zum Umgang mit kulturellen und religiösen Symbolen und Traditionen in Schule und Ausbildung
Sehr geehrte Damen und Herren
Einige Punkte in diesem Leitfaden geben uns sehr zu denken. Allen voran die Kopftuchfrage. Einmal mehr wird uns unterstellt, das Kopftuch hätte keinen religiös-sakralen Hintergrund, anders wie z.B. die Kippa der Juden oder die Ordenstracht einer Nonne im Christentum.
In welcher Weise der Westen den Schleier (Kopftuch) assoziiert ist eine subjektive, einseitige Betrachtungsweise. Der ständig an den Islam erhobene Vorwurf, politische Ansprüche zu erheben, ist nicht haltbar und endlich zu verwerfen. Jede Religion erhebt Anspruch, das gesellschaftliche Verhalten zu beeinflussen und in ihrem Sinne mitzubestimmen. Oder baut die schweizerische Bundesverfassung etwa nicht auf christlich-religiöser Basis auf? Beginnt sie nicht mit den Worten: Im Namen Gottes?
Wieder einmal wird unter konfessioneller Neutralität verstanden, zu bestimmen, welche Symbole für die Religionsgemeinschaft der Muslime - wohlgemerkt nur für eine, bestimmte Religion - kultischen Charakter haben und welche nicht. Alle anderen Religionen können selbst bestimmen, welche Symbole sie für ihren Kult als relevant erachten. Das widerspricht klar dem staatlichen konfessionellen Neutralitätsgrundsatz und entspricht viel eher dem Vorgehen staatlicher Diskriminierung. Eine Entscheidung, die wir Muslime so nicht akzeptieren können.
Es ist befremdend, dass eine nicht-islamische, nicht-religiöse Institution sich darüber zu entscheiden erlaubt, wann das Kopftuch der Frau einen kultischen Charakter besitzt und wann nicht. Die Formulierung in Ihrem Leitfaden ?meist keinen kultischen Charakter? ist aus islamischer Sicht als ein Willkürakt und ein unzulässiger Eingriff in das Verständnis des Islam der islamischen Religionsgemeinschaften zu werten. Das Kopftuch ist in jeder islamischen Gemeinde in der Welt anzutreffen und dies seit über 1400 Jahren. Da wir diese Fehlinterpretation des Kopftuches in Ihrem Leitfaden nicht zur Unwissenheit zählen können, ist uns der eigentliche Zweck schleierhaft.
Zudem suggeriert die Formulierung ?Das Tragen des islamischen Kopftuches oder Schleiers ist jedoch nicht unhinterfragt mit dem politischen Islam gleichzusetzen? schon etwas Falsches, nämlich dass das Kopftuch doch mit dem ?politischen Islam? zu tun hat.
Sonderbar ist auch der Hinweis, dass in muslimischen Ländern Frauen das Kopftuch ausziehen, wenn es aus Gründen der Hygiene oder der Sicherheit nötig sei. Ist es auch hier in der Schweiz nicht üblich, dass eine Kopfbedeckung aus Gründen der Hygiene angezogen wird (z.B. Krankenschwestern, Küchen- oder Reinigungspersonal, in Labors, in der Lebensmittelindustrie, in den medizinischen Operationssälen usw.)? Ebenso ist aus Sicherheitsgründen mancherorts ein Kopftuch bei langen Haaren eher zu empfehlen als davon abzuraten?
Auch wenn dieser Leitfaden als gesamtes einen Versuch darstellt, den es zu würdigen gilt, ist er in seinen Kernaussagen über den Islam für uns Muslime unhaltbar. Einmal mehr haben wir das Gefühl, es wird über uns geschrieben, ohne zu hinterfragen oder das Gespräch mit uns zu suchen.
Die unterzeichnenden islamischen Dachverbände bitten Sie, die Passagen über das Kopftuch im Islam zu korrigieren. Falls gewünscht, würden unsere Verbände Sie gerne dabei unterstützen.
Mit freundlichen Grüssen
Laila Oulouda
Kantonale Verbände: VIOZ Vereinigung der Islamischen Organisationen in Zürich UMMA Der islamische Kantonalverband Bern BMK Die Basler Muslim Kommission Nationale Verbände: KIOS Koordination der Islamischen Organisationen in der Schweiz FIDS Föderation Islamischer Dachorganisationen in der Schweiz