Hier per Mail: Wären Sie so freundlich, uns bis Montag, 2. Juli, eine kurze Stellungnahme aus Ihrer persönlichen Sicht zum Urteil des Landgerichts Köln zu mailen, das die Beschneidung von Knaben aus religiösen Gründen als strafbare Körperverletzung bewertet hat? Siehe unten sda-Meldung zum Thema. Herzlichen Dank und liebe Grüsse Monika Dettwiler
Seit dem Minarettverbot erleben wir in der Schweiz und in verschiedenen europäischen Ländern eine zunehmende Beeinträchtigung des islamischen Glaubens, insbesondere der freien Religionspraxis. Dabei wird von Dritten definiert was der Islam zu sein hat, nicht die Gläubigen, sondern Gerichte, Politiker, Parteien, Schriftsteller etc. beanspruchen das Recht den Muslimen vorzuschreiben wie sie ihre Religion auszuüben haben (Schwimmunterricht, Kleidervorschriften, Ferien etc.).
In Bezug auf das Urteil ist die Situation sehr klar. Es gibt die verfassungsmässig geschützte Religionsfreiheit. Wenn ein Gerichtsurteil Verbindlichkeit beansprucht, dann ist es zwingend notwendig in einem Rechtsstaat, dass das Urteil drei Voraussetzungen zu erfüllen hat:
1. Legalität, es muss sich auf ein anwendbares Gesetz stützen.
2. Legitimität, es darf die verfassungsmässigen Grundwerte (Religionsfreiheit, Minderheitenschutz etc.) nicht verletzen.
3. Verhältnismässigkeit, ein Einzelfall darf nicht zum Nachteil einer Gruppe benützt werden (Diskriminierungsverbot).
Das Urteil des Landgerichts Köln zur Beschneidung von Knaben erfüllt diese Voraussetzungen kaum, es ist ein Gesinnungsurteil. Ich bin überzeugt, es wird weitergezogen an die höheren gerichtlichen Instanzen und von diesen aufgehoben werden. Inhaltlich gefährdet es den religiösen Frieden der Gesellschaft und erinnert frappant an historische Beispiele als Gesetze und Verfügungen zur Diskriminierung und Marginalisierung von religiösen und ethnischen Minderheiten erlassen wurden. Dieses Urteil wäre in einem demokratischen multikulturellen Staat wie den Vereinigten Staaten von Amerika unmöglich.
Zitat von M. HanelHalte diese Stellungnahme für inhaltlich völlig korrekt. Allerdings für zu verhalten formuliert und zu allgemein, weil auf den Islam zentriert.
In solchen Stellungnahmen ist KLARTEXT zu sprechen.
1. Ist zu kommunizieren, dass dieses Urteil dem faktischen mosaischen RELIGIONSVERBOT (die Knabenbeschneidung vollzieht den Eintritt des Knaben in die jüdische Religion) gleichkommt.
2. Ist nicht minder klar darzustellen, dass unter Anwendung des Analogieschluss, dieses Urteil ebenfalls die Voraussetzung dafür schaffen könnte, die Annahme des Islams, das Aussprechen der SCHAHADA (womit der Eintritt in den Islam vollzogen ist) unter Strafe zu stellen.
Die Begründung: So wie es eine Interpretations- und Gesinnungsfrage (die NICHT die Gesamtumstände berücksichtigen) ist, die religiöse Knaben-Beschneidung in der 1. Lebenswoche ausschließlich als Körperverletzung anzusehen, wird, dies ist durchaus nicht auszuschließen, aufgrund dieses Urteils argumentiert werden, dass aus dem Kontext gestellte "Teile des Korans als verfassungsfeindlich" zu gelten haben und daher, die vorbehaltslose Übernahme dieser Überzeugungen einen strafrechtlich relevanten Tatbestand darstellen - OBGLEICH (hier kommt m.E. das von Afshar erwähnte Legalitätsprinzip zur Geltung) der "Wunsch, die Verfassung abzuschaffen" ansich, KEINEN strafrechtlich relevanten Tatbestand darstellt.
Dass jede politische Partei die jeweilig eigene Verfassung (über Verfassungsänderungen) ständig in Teilen abschafft und sämtliche muslimische Länder auch große Teile von verschiedenen westlicher Länder Verfassungen in die ihre übernommen haben, wird bei der zu erwartenden Polemik geflissentlich übersehen und die Gesellschaft weiter militant in einen religiösen und säkularen Teil gespalten werden.
Daher betone ich nochmals: Es ist der Muslimen Pflicht, sich ohne wenn und aber mit der jüdischen Gemeinschaft zu solidarisieren. Erstens, weil es der Muslimen Pflicht wäre, die Religionsfreiheit zu garantieren und daher zweitens, im eigenen Interesse. Leider ist den zur Zeit noch maßgeblchen Muslimen nur der zweite Grund in der Hauptsache geläufig.
Der Spruch "wehret den Anfängen" scheint schon recht spät, wenn nicht zu spät zu erschallen.
ANFRAGEN an GSIW und VIOZ von M. HANEL beantwortet
Knabenbeschneidung
Ich arbeite für das Magazin SPUREN an einem Artikel über die 'Beschneidung von Knaben'. Da dies ein sehr heikles Thema ist und ich möglichst allen Ansprüchen gerecht werden möchte, suche ich auch möglichst viele Stimmen, die darüber kompetent Auskunft geben können. Im Artikel wird vor allem die Beschneidung aus nicht-medizinischen Gründen zur Sprache. Ich möchte vor allem auch darauf eingehen, wie sich die beiden in der Bundesverfassung stehenden Artikel 'Religionsfreiheit' und 'Recht auf Unversehrtheit' diametral gegenüberstehen.
Meine Frage an Sie als Dachorganisation von verschiedenen muslimischen Vereinen im Kanton Zürich lautet:
· Wie stellen Sie sich zur Beschneidung von Knaben?
· Und welcher Artikel der Bundesverfassung sollte Ihrer Meinung nach höher gewichtet werden?
Die Knabenbeschneidung ist ein biblisches, religiöses Gebot, welches auf den Stammvater der drei abrahamitischen Religionen (Judentum, Christentum und Islam) zurückgeht und seit Jahrtausenden durchgeführt wird. Ein Gebot, welches für gläubige Juden als religiös verpflichtend, für gläubige Muslime als religiös höchst empfehlenswert gilt und für gläubige Christen heute allerdings keine besondere religiöse praktische Bedeutung mehr hat.
Wir sehen überhaupt keine Veranlassung, diese jahrtausend Jahre alte, wesentliche religiöse Verbindlichkeit, welche von der Schweizer Verfassung geschützt wird, gegenüber einem anderen Verfassungsgut abzuwerten.
Dies umso mehr, als die durch die Erfahrung bekannten umfänglichen Vorteile der Knabenbeschneidung alle möglichen bekannten Nachteile überwiegen.
Als völlige Unzulässigkeit sich für ein gänzliches Verbot der Knabenbeschneidung auszusprechen, erachtete wir die Tatsache, dass sich wahrscheinlich unsere streng gläubigen jüdischen Mitbürger dadurch gezwungen sähen, die Schweiz aus Glaubensgründen verlassen zu müssen.
Römisch-Kathlische Kirche Basel-Stadt, Dekanatsleitung Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt, Kirchenrat
Basel, den 23. Juli 2012
Medienmitteilung
Basler Kirchen zur Beschneidungsfrage
Die Christlichen Kirchen beider Basel begrüssen den heutigen Entscheid des Universitären Kinderspitals beider Basel betreffend Knabenbeschneidung.
Das Universitäre Kinderspital beider Basel UKBB hat heute beschlossen, an der bisherigen Praxis der Durchführung von rituellen Beschneidungen festzuhalten. Dies im Gegensatz zum Kinderspital in Zürich, das in dieser Frage ein einstweiliges Moratorium verfügt hat. Laut UKBB-Sprecherin Martina Beranek solle diese Frage mit Respekt behandelt werden; solange sich jedoch an der geltenden Rechtlage in der Schweiz nichts ändere, wolle man von einer Änderung absehen.
Die christlichen Kirchen in Basel-Stadt und Basel-Landschaft begrüssen diesen Entscheid des UKBB.
Die römisch-katholische Kirche der Schweiz hat die religiös begründete Beschneidung von jüdischen und muslimischen Knaben schon immer respektiert. «Es gibt keinen Grund daran etwas zu ändern», sagte Walter Müller, Informationsbeauftragter der Schweizerischen Bischofskonferenz, gegenüber der Presseagentur Kipa.
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt schliesst sich der gemeinsamen Stellungnahme der reformierten Landeskirche des Kantons Zürich mit dem Synodalrat der katholischen Körperschaft im Kanton Zürich an, in der sich die beiden Institutionen angesichts des Entscheids des Zürcher Kinderspitale besorgt über den Eingriff in die Religionsfreiheit von Minderheitsreligionen gezeigt haben.
Basel tickt offenbar auch in dieser Frage anders als Zürich.