Anfrage eines Reporters der WELTWOCHE zu Scheich GOMAA's Angebot einen Gelehrtenrat in der Schweiz installieren zu helfen.
Sehr geehrter Herr Afshar
Gestern hatte ich die Gelegenheit, Sheikh Ali Gomaa, Grossmufti von Ägypten, kennen lernen zu dürfen und mit ihm ein Gespräch zu führen. Der Tagi hat heute auch über seinen Besuch in Rapperswil berichtet.
Gomaa hat unter Anderem die Idee unterstützt eines Rates von islamischen Rechtsgelehrten für die Schweiz. Sheikh Gomaa sagte, er würde Hilfe anbieten bei der Gründung, doch die Initiative müsse aus der muslimischen Gemeinde in der Schweiz und nicht von aussen kommen.
Der IZRS hat diesen Vorschlag ja schon vor einiger Zeit gemacht. Ich möchte Sie fragen, wie Sie zum Angebot von Grossmufti Gomaa stellen und ob Sie allenfalls auf Ihn zugehen würden. Zudem die grundsätzliche Frage, welche Autorität der Grossmufti für Sie hat bzw. Ihrer Meinung nach für die Schweizer Muslime haben soll.
Ich bin gespannt auf Ihre Antwort!
G.D. Reporter Weltwoche
Zitat von Farhad AFSHARSehr geehrter Herr G.
Danke für Ihre Anfrage. Sheikh Ali Gomaa, Grossmufti von Ägypten, geniesst in seinem Land grosses Ansehen als konservativer Rechtsgelehrter. Wie Sie jedoch wissen, gibt es im Islam keine zentrale Institution der Heilsverwaltung, wie die Kirche im Christentum. Der Islam ist kulturell sehr differenziert und ethnisch heterogen, zum Gegenteil des Eindruckes den Ihr Blatt vermittelt. Die ?Einheit in Differenz? ist ein wichtiges islamisches Grundprinzip. Diese Einheit wird durch den Konsens gebildet, d.h. im Islam gibt es zeitgleich eine vielfältige kulturelle Orientierung.
Betreffend Ihrer Frage zur rechtlichen Situation: Islamisches Recht darf nicht auf nicht islamische Gesellschaften angewendet werden. Die Muslime der Schweiz haben durch ihre Organisationen immer wieder erklärt, die schweizerische Verfassung und die Gesetze des Landes sind die verbindliche Rechtsordnung für die islamische Gemeinschaft. Die Position der KIOS und anderer Verbändes ist sehr klar, niemand erstrebt die Einführung eines Parallelrechtes, geschweige denn die Scharia. Im Gegenteil, die Muslime verlangen die Respektierung der Grundwerte der Verfassung, keine Ausgrenzungen, keine Sondergesetze, keine Diskriminierungen, aber auch keine Privilegierungen. Somit erübrigt sich auch ein ?Rat der Rechtsgelehrten?.
Die Muslime der Schweiz haben andere, konkrete Sorgen. Sie erleben eine zunehmende Islamphobie, die das tägliche Leben erschwert. Die Lösung der Probleme, wie z.B. fehlende Friedhöfe oder Ausbildung von Geistlichen, soll durch eine Intensivierung des Dialogs erarbeitet werden.
Falls Sie mich zitieren möchten, bitte ich um die Zusendung des Zitates.
Mit freundlichen Grüssen
F. Afshar KIOS- Koordination Islamischer Organisationen Schweiz KIOS@bluewin.ch
Zitat von M.M.Hanel Gibt es anderslautende Meinung, Kritik, Ergänzungen zu Bruder AFSHARs Stellungnahmen? Nur heraus damit ... Kritik will hier KONSTRUKTIV verstanden werden.
Das Fernsehen FS1, Herr Mitja Rietbrock, plant in der Rundschau am 16.11. um ca. 20.30 h eine Sendung über die Steinigung.
Hier die Stellungnahme von Farhad AFSHAR (KIOS)
Islamisches Recht: Die Problematik der Steinigung und die Doppelmoral der Rechtfertigung der Todesstrafe
Soziale Gesetzmässigkeit: Strafen sind kein Zeichen der Stärke, sondern der Schwäche in der Akzeptanz von Normen. Wer straft ? ist schwach, je schwächer eine menschliche Macht ? desto härter die Strafen. Beispielsweise stehen hinter dem Fastengebot keine Strafandrohungen, die freiwillige Befolgung ist rie-sengross, Millionen und Abermillionen von Menschen fasten gemeinsam im Monat Ramadan in der ganzen Welt.
Sharia: Die Sharia ist weder ein Strafrecht und noch ein Gesetzesbuch. Die Sharia ist eine systematisierte Methode der Rechtsfindung. Sie ist ein analytisches Rechtssystem, aber keine Gesetzessammlung. Wörtlich heisst Sharia ?Weg?, gemeint ist der Weg zur Quelle, im übertragenen Sinne ?Weg zur Rechtsquelle?. Sharia ist der islamische Weg der Rechtsfindung. Es ist bedauerlich, wenn die Medien dauernd die Sharia mit Strafrecht verwechseln, beim körperlichen Strafrecht ist die korrekte Bezeichnung ?Ghesas?, aber unter keinen Umständen Sharia.
Die Sharia ist ähnlich aufgebaut wie andere religiöse Rechtssysteme in der Schweiz, wie das Kanonische Recht der Römisch-katholischen Kirche oder das Rabbinische Recht des Judentums.
Prinzipien der Sharia:
Das erste Prinzip der Scharia besagt, die Sharia darf nicht auf Andersgläubige (Nichtmuslime) angewandt werden.
Das islamische Recht ist extrem pragmatisch und pluralistisch, es regelt die ?Einheit in Differenz.? So haben alle anderen monotheistischen Religionen, wie die Zarathustrianer, das Judentum und das Christentum innerhalb der Sharia ihr eigenes religiöses Recht.
Viele Bereiche der Sharia sind sehr ähnlich dem westlichen Recht, wie z.B. das Wirtschaftrecht, Handelsrecht, Schulrecht und Völkerrecht, usw.
Im Zeitalter der Globalisierung ist es vollkommen sinnlos zu be-anspruchen, dass nationales Recht weltweit gilt, wie die Proble-matik mit dem amerikanischen Recht zeigt, wenn es weltweite Beachtung beansprucht.
Die Lösung für das friedliche Zusammenleben unterschiedlicher Kulturen erfordert nicht nationale Dominanz, sondern internati-onale und kulturelle Zusammenarbeit. Niemand verlangt die Einführung der Sharia in der Schweiz, nicht Parallelrecht, sondern Rechtspluralismus ist erforderlich, nicht Rechtsstreit, sondern Mediation ist hilfreich für das gelebte Zusammenleben.
Die Sharia zeigt flexible Möglichkeiten der Rechtsfindung auf, darf aber nicht ohne Berücksichtigung aller Umstände, wie Geschichte, Kultur, Gewohnheiten, Sitten, Gebräuche und die Voraussetzungen des einzelnen angewandt werden.
Ein wichtiges Prinzip der Sharia besagt, die Rechtsprechung hat barmherzig und gerecht zu erfolgen, sonst ist sie Unrecht. Die grösste Sünde eines Richters ist, Unrecht im Namen des Rechts zu begehen, denn dadurch verurteilt er die Gerechtigkeit.
Steinigung: Es ist wichtig zu wissen, die Steinigung ist nicht im Islam entstanden, sondern eine jüdisch-christliche Todesstrafe. Man erinnere sich an die Geschichte im Neuen Testament und wie der jüdische Rabbi, Jesus (FsI) damit umging und sie verhinderte. Jesus hat einen hohen Stellenwert im Islam, er wird im Koran über 25-mal erwähnt, während der Prophet (FsI) nur 5-mal genannt wird.
Der Koran als höchste islamische Rechtsquelle, er ist die religiöse Verfassung der Muslime, kennt keine Steinigung. Weder direkt noch indirekt gibt es im Koran irgendeinen Hinweis auf Steinigung. Somit gibt es keine koranische Verbindlichkeit für den Anspruch dieser Todesstrafe.
Islamisches Recht ist kasuistisch, wie das angelsächsische Recht, d.h. eine Rechtssetzung durch ein Gericht hat Gültigkeit, bis ein bedeutendes Gericht, ein anerkanntes Gremium der Rechtsgelehrten oder ein Parlament es ändert.
Somit ist es im Islam durchaus möglich - durch den Konsens der Rechtsgelehrten - alle Formen der Todesstrafe, wie Hängen, Erschiessen, Vergiften elektrischer Stuhl oder eben die Steinigung, zu verbieten (siehe Punkt 7, Gebot der Barmherzigkeit und Gerechtigkeit).
Der Islam sagt hierzu, (5. Sure) ?Wer einen Menschen tötet, tötet die Menschheit, wer einen Menschen rettet, rettet die Menschheit?. Daher sollte wir jede Doppelmoral desavouieren, besonders wenn westliche Formen der Todesstrafe zynisch indirekt gerechtfertigt werden mit dem Argument, die Steinigung sein grausam. Jegliche Ermordung eines Menschen ist grausam und unter keinen Umständen akzeptabel.
Der Islam verlange bei Ehebruch die Steinigung, sagen viele Muslime. Das ist falsch. Denn eine kritische Interpretation des Korans zeigt, dass dieser sich gegen diese Hinrichtungsart verwehrt. Nach dem Urteil von Ayatollah Ghaemmaghani ist eine andere Deutung des Textes nicht möglich.
Zitat von FAZIslamisches Recht Erlaubt der Koran die Steinigung?
Der Islam verlange bei Ehebruch die Steinigung, sagen viele Muslime. Das ist falsch. Denn eine kritische Interpretation des Korans zeigt, dass dieser sich gegen diese Hinrichtungsart verwehrt. Nach dem Urteil von Ayatollah Ghaemmaghani ist eine andere Deutung des Textes nicht möglich.
Lesen, was drinsteht: der Koran verliert kein Wort über Steinigung
Alle islamischen Koran-Interpreten und Gelehrten sind sich in der Methodologie der Koran-Auslegung darin einig: Wenn der Koran als erste authentische Quelle sich zu einem Tatbestand nicht geäußert oder nicht deutlich dazu Stellung bezogen hat, ist es die Aufgabe der ?sunnat? (Tradition) als zweite authentische Quelle, anhand von Überlieferungen eine Antwort auf offene Fragen zu liefern. Was in der Tradition dann als Überlieferung festgelegt worden ist, wird als gültig und bindend betrachtet.
Die Tradition wird also neben dem Koran als eine wichtige und gültige Quelle angesehen. Es gibt aber zwischen beiden Quellen zwei große Unterschiede. Erstens ist die Tradition erst nach dem Koran von Bedeutung und kann niemals den Koran ersetzen. Damit darf die Tradition erst herangezogen werden, wenn es im Koran selbst zu einer Sache entweder keine Aussage gibt oder wenn die Sache interpretationsbedürftig erscheint.
Macht der Überlieferung Der zweite große Unterschied zwischen Tradition und Koran ist: Nicht alle in den verschiedenen Überlieferungssammlungen stehenden Vorschriften werden von islamischen Interpreten und Gelehrten einstimmig als gültig und zuverlässig anerkannt. Viele dieser Überlieferungen entbehren einer Authentizität und historischen Echtheit. Man kann also nicht sicher sein, dass manche dieser Überlieferungen tatsächlich auf den Propheten Mohammad und Imame zurückgehen. Auch die gültigen Überlieferungen besitzen nicht alle den gleichen Echtheitsgrad. Diese Tatsache beeinflusst ihre Beweiskraft und Anwendung. Die Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Überlieferung bedarf einer qualifizierten und methodisch einwandfreien Forschung. Auf diesem Gebiet sind deshalb zwei wissenschaftliche Disziplinen innerhalb der islamischen Wissenschaften entstanden.
Hinzu kommt folgende Einschränkung: Nachdem die Echtheit einer Überlieferung aus historischer Sicht nachgewiesen ist und feststeht, dass diese Überlieferung ohne Zweifel auf den Propheten oder seine Gefährten zurückgeht, müssen wir ihren Sinn überprüfen und ihre Gültigkeit hinsichtlich ihres Aussagewertes einer wissenschaftlichen Überprüfung unterziehen. Es kommt vor, dass manche Überlieferungen sich aus der Sicht der geschichtlichen Echtheit als problemlos erweisen, aber im Hinblick auf ihren Sinn und Gehalt problematisch erscheinen, so dass wir uns nicht mit Sicherheit auf sie berufen können. Überlieferungen müssen mit der Vernunft übereinstimmen und dürfen nicht dem Sinn der geltenden Botschaften des Korans widersprechen. Viele der islamischen Gelehrten haben sich in ihren Forschungen dieser zwei Prinzipien bedient.
Sünde ist nicht gleich Straftat Die Gesamtheit dieser Bemühungen zur Feststellung der Gültigkeit und Wertigkeit von in islamischen Texten vorhandenen Überlieferungen und die Versuche einer methodisch einwandfreien Interpretation des Korans und der Tradition wird ?Idschtihad? (selbständiger Rechtsfindungsprozess) genannt. ?Idschtihad? ist also die Summe aller Erkenntnismethoden, die zum Verstehen und Auslegen der islamischen Texte benötigt werden. Diese hängen aber mit der Weltanschauung und geistigen Persönlichkeit derjenigen zusammen, die eine Kompetenz zur Rechtsfindung besitzen. Die entsprechenden unterschiedlichen Lesarten und Interpretationen des islamischen Denkens bilden im Islam einen ?innerreligiösen Pluralismus?.
Ein einwandfreier Rechtsfindungsprozess zeigt, dass der Islam zwischen Sünde und Straftat unterscheidet. Unter Sünde versteht der Islam die persönlichen und privaten Verfehlungen eines Menschen in seiner eigenen Sphäre, ohne damit der Gesellschaft Schaden zuzufügen. Eine Straftat ist aber eine Handlung mit gesellschaftlichen Folgen und kann Mitmenschen schädigen. Deshalb erstellt die Gesellschaft auf demokratischer Basis ein Gesetz, das dafür eine Strafe vorsieht. Solange die Sünde nicht in eine Straftat einmündet, bleibt sie ohne diesseitige weltliche Bestrafung. Der Sünder hat durch seine Tat die Möglichkeit einer Bestrafung im Jenseits geschaffen und kann daher eine göttliche Strafe erfahren (ob Gott diese Bestrafung vornimmt oder nicht liegt allein in seiner Entscheidung).
Sexuelle Handlungsverbote (wie Ehebruch) gehören zur Kategorie der Sünden beziehungsweise Hauptsünden und betreffen das Verhältnis zwischen Mensch und Gott. Die in islamischen Texten für diese Vergehen vorgesehenen Strafen sind keine individuellen Angelegenheiten, so dass jeder Muslim zu ihrer Vollstreckung verpflichtet wäre. Vielmehr betreffen sie die islamische Gemeinschaft als Ganze. Unter islamischer Gemeinschaft verstehen wir eine Gemeinschaft mit zwei Hauptmerkmalen: Die Gemeinschaft wird mehrheitlich von Muslimen gebildet, und die Mehrheit der Muslime hat in einem demokratischen Willensbildungsprozess aus freien Stücken einen Teil der ?Scharia? oder ihre Gesamtheit in die Gesetzgebung ihres Volkes aufgenommen.
Ehebruch ist in Normalfall keine Straftat Es ist selbstverständlich, dass in einer demokratisch orientierten Gesellschaft die Gesetze aus verschiedenen Quellen abgeleitet werden können. Wenn diese demokratisch orientierte Gesellschaft eine islamische ist, könnte die Scharia eine Quelle der Gesetzgebung werden. Man kann auch andere Quellen (wie es in anderen Gesellschaften der Fall ist) zur Grundlage der Gesetzgebung machen.
Ehebruch gehört zu jenen Sünden, die keine diesseitige Strafe nach sich ziehen, solange sie nicht zu einer Straftat werden. Bis sie zu einer Straftat wird, müssen sehr strenge Bedingungen erfüllt und Hürden überwunden werden. In diesem speziellen Fall sind die Voraussetzungen und Bedingungen derart hoch gesteckt, dass sie kaum zu realisieren sind. Daraus kann geschlossen werden, dass der Sinn dieser Bedingungen darin liegt, eine Bestrafung dieser Sünde auf dieser Welt auszuschließen und gleichzeitig die Verhinderung dieser Sünde anzustreben.
Kein Wort über Steinigung Nach diesen etwas ausführlichen, aber wichtigen Vorbemerkungen möchte ich mich nun mit der Steinigung als Strafe befassen. Im Koran finden wir keine Bestätigung dieser Strafmethode. Wenn wir Gründe oder Anhaltspunkte dafür hätten, dass der Koran diese Strafe bejaht oder verneint hat, dann wäre es nicht mehr angebracht, uns der Überlieferung zuzuwenden. Nach Meinung vieler islamischen Gelehrten und Interpreten hat der Koran diese Thematik behandelt und eine Bestrafung durch Steinigung nicht akzeptiert.
Im Alten Testament wird mindestens zehn Mal für mindestens sieben Sünden (darunter Unzucht) die Todesstrafe durch Steinigung genannt. In manchen anderen Fällen ist die Tötung durch Schwert erwähnt. Auch im Neuen Testament wird die Geschichte der beabsichtigten Steinigung einer Frau durch das Volk unter Anwesenheit von Jesus erzählt, was letztlich in die Befreiung der Frau durch Jesus endet. Außerdem zeigen historische Forschungen, dass es bei vielen Völkern die Sitte gab, als Ausdruck von Abneigung, Hass und Ablehnung eines Menschen ihn mit kleinen Steinen zu bewerfen. Wenn also diese Strafmethode vom Koran anerkannt worden wäre, dann sollte es erwartungsgemäß im Koran ausdrücklich erwähnt werden. Aber der Koran lässt dies nicht nur unerwähnt, sondern bezeichnet es in sechs Fällen alle als Bestrafung von wohltätigen und gläubigen Menschen sowie einiger Gesandten Gottes, wie beispielsweise Abraham, Noah und Moses, durch ihre Gegner. In allen Fällen wird diese Vorgehensweise als negative und ablehnungswürdige Tat bezeichnet.
Hätte nach diesen Ausführungen der Koran für die Unzucht überhaupt keine Strafe genannt, könnte man daraus folgern, dass man auf Überlieferungen zurückgreifen soll. Dies ist aber nicht der Fall, denn der Koran hat ganz deutlich von einer Bestrafung der Unzucht gesprochen und sogar dafür eine gesetzliche Regelung vorgesehen. Warum wird aber nicht von Steinigung gesprochen? Warum soll ein Teil des Gesetzes erwähnt und ein anderer Teil unerwähnt bleiben, zumal diese Strafmethode bei den Religionen und im Gewohnheitsrecht der Menschen der damaligen Zeit als eine bekannte und anerkannte Sitte verbreitet war? Die Adressaten der koranischen Botschaft hätten erwartet, dass der Koran sich hinsichtlich der Anerkennung oder Ablehnung der Steinigung als Strafe äußert.
An dieser Stelle sei erwähnt, dass unter allen islamischen Rechtsschulen Einigkeit darüber besteht, dass der in der vorliegenden Form existierende Korantext der Offenbarung Gottes an den Propheten Mohammad entspricht, und zwar ohne jegliche Hinzufügung oder Streichung von Texten. Aus diesem Grund betrachten die Interpreten und Scharia-Gelehrten Überlieferungen als nicht gültig, wenn die Aussagen der Hadithe von einer Streichung von Korantexten ausgehen.
Im Vers 2 der Sure ?Nour? (24) werden als Strafe für Unzucht einhundert Peitschenhiebe verordnet: ?Eine Frau und ein Mann, die Unzucht begehen, geißelt jeden von ihnen mit einhundert Hieben?. Es gibt Meinungen, dass aus diesem Vers nicht eindeutig hervorgeht, ob diese Strafe für alle gilt und eine absolute Bestimmung darstellt. Da in der Überlieferung für Unzucht bei verheirateten Personen die Steinigung vorgeschrieben sei, könne davon abgeleitet werden, dass die Bestimmung in diesem Vers nur auf unverheiratete Personen zutreffe. Gegen diese Meinung sprechen aber andere Verse im Koran, welche einer solchen Argumentation widersprechen. So heißt es in einem Teil des Verses 25 der Sure ?Nisa? (4) im Hinblick auf Einschränkungen, die die Gesellschaft diesen Frauen auferlegt hat: ?soll ihnen (nur) die Hälfte der Strafe zukommen, die ehrbaren Frauen zukommt?.
Was wäre ein halber Tod? Nun stellt sich folgende Frage: Wenn wir annehmen, dass die Strafe für verheiratete Frauen die Steinigung sein soll, wie soll dann diese Strafe halbiert werden? Es ist eindeutig klar, dass jene Strafe, die im Koran deutlich genannt ist und halbiert werden kann, die Bestrafung durch einhundert Peitschenhiebe ist und nicht eine Steinigung. Dies wurde unmissverständlich im oben erwähnten 2. Vers der Sure ?Nour? (24) genannt. Ein weiterer wichtige Punkt, der diese These untermauert, ist der erste Vers dieser Sure. Hier wird in einer einzigartigen und einmaligen Weise (was in anderen Suren in dieser Form nicht vorkommt) diese Sure und deren Verse wie folgt beschrieben: ?(Dies ist) eine Sure, die Wir (als Offenbarung) hinab gesandt und verpflichtend gemacht und in der Wir klare Zeichen hinab gesandt haben, auf dass ihr euch ermahnen lasst.?
Die Verwendung der beiden Begriffe ?Fardh? (Verpflichtung, Bestimmung) und ?Bayyin? (klar, deutlich) bedeutet hier, dass im Folgenden etwas Unmissverständliches zum Ausdruck gebracht werden soll. In diesem ersten Vers wird also eine Anweisung an jene erteilt, die den zweiten Vers als ?missverständlich und undeutlich? betrachten und deshalb unbedingt die Heranziehung von Überlieferung fordern. Außerdem hat der zweite Vers einen besonderen grammatikalischen Bau. Jeder Satz in der arabischen Sprache, der dieser Form folgt, hat eine exklusive Bedeutung. Dieser Vers könnte wie andere normative Imperativsätze mit einem Verb anfangen, beginnt aber mit einem Substantiv. Eine solche Verschiebung bedeutet im Arabischen, dass der Sprecher die Absicht hat, dem Adressaten etwas Exklusives über den Sinn einer Aussage zum Ausdruck zu bringen.
Aus all diesen genannten Gründen lässt sich schließen, dass die Steinigung aus koranischer Sicht nicht akzeptabel sein kann.
Ayatollah Seyed Abbas Hosseini Ghaemmaghani ist Oberster Rechtsgelehrter. Er studierte islamische Theologie in Teheran, seit dem Jahr 2004 ist er als Imam tätig und Vorsitzender des islamischen Zentrums Hamburg.
also entweder bin ich noch nicht genug wach oder ich verstehe den ansatz richtig ....
ich bin schon der ansicht dass es notwendig ist das wir gelehrten rat in der schweiz brauchen und korrekt ausgebildete imame schaiche gelehrte in den moscheen die auch unsere kultur der schweiz und unser rechtssysthem kennen. ich bin der ansicht das nur die öffnung der moscheen und ihrer mitglieder oder besucher den frieden und das zusammenleben in der schiwez erleichtern. ebenfalls wird es zeit dass die predigten kutba auf die jeweilige heimatsprache und deutsch geführt wird aus prinzip. !!!!!!!!!!!!!
100% haben wir muslime die gesetzte hier zu achten und uns auch danach zu richten. nur ich habe festgestellt dass es für fast jedes gesetzt noch ein gesetzt gibt das entweder dann gegenteilig ist oder eben untermauert oder wie auch immer.... doch lebt es sich gut in der schwiez als muslim eigentlich beschneidet mich kein gesetzt in meiner ausübung der religion... leider muss man nur immer darum kämpfen weil menschen versuchen über sieben ecken einem mit irgendwie ausgelegten reden der schweizer gesetzte und der auslegung unserer religion das leben schwer zu machen.siehe kopftuch probleme und minarett.... :-( also es werden einem einfach mehr steine in den weg gelegt wenn man die gebote unserer religion nach aussen sichtbar macht. ich höre oft ja du bist anders dich meinen wir ja gar nicht aber die anderen ?????? JA DIE AUSLÄNDISCHEN sind gemeint :-((((( naja sollten wir nicht darüber nachdenken was wirklich das alles bedeutet??? geht es um muslime oder geht es um ausländer ????? oder um beides ????? ich frage oft bekomme meist eindeutig die antwort ja du ja nicht du bist ja von hier???? :-(((((
und damit wir muslime unseren glauben scharia konform und dem schweizer gesetzt angepasst leben können brauchen wir doch wissenden menschen die uns beraten inschaallah (so gott will) damit eben die integration islam konform vorsich gehen darf und kann inschaallah
denn genau für das ist ja ein fatwar rat zuständig und wie soll denn nun ein gross mufti igrend eines landes eine fatwa situatinsbedingte aussage im islamischen gelherten sinn machen auf eine einzelene persönliche situation wenn er vom recht und der kultur hier in der schweiz keine oder wenig ahnung hat.
also meine meinug los leute muslime brüder schwester studiert den islam und das ganze bitte in deutsch oder französisch oder italienisch nebst arabisch.... und am besten auch noch viel politisches wissen und ev inschaallah recht der schweiz... und diese brüder und schwestern sollen uns dann doch gemeinsam beraten inschaallah..
wir haben ja auch die möglichkeit bis es soweit ist und in österreich und deutschland beraten zu lassen inschaallah ( so gott will) es gibt ja doch shcon einige brüder al hamdulila (gott sei dank) die wissen haben im islam das genügt und die deutsche sprache beherschen und gelehrte sind und die kultur und länder in europa kennen....
Also ich versuche zusammenzufassen: wir leben in einem nicht - muslimischen Land und haben die Gesetze dieses Landes zu (be-)achten. Hier sind sich alle einig. Dennoch müssen wir uns - vor allem, was den Meinungskonsens und das Vetreten dessen nach aussen betrifft, aber auch was unsere muslimische Praktik betrifft - denn Scharia beinhaltet ja bekanntlich auch den ganz privaten Bereich- als Muslime untereinander beraten. Dass wir da nicht ganz auf muslimische Gelehrte verzichten können, scheint mir persönlich klar zu sein. Aber mir ist es sehr unwohl bei dem Gedanken, dass wir uns (nur) auf Gelehrte stützen sollen, die nicht hier (auf-) gewachsen sind, die also viel von der Erfahrung enbehren, was es bedeutet, in dieser spezifischen Umgebung zu leben, die daher nicht wissen, welche Prioritäten hier gesetzt werden sollen und welche Feinheiten im Umgang miteinander und in der Präsentation des Islam hier angebracht sind. Es geht nicht darum, den Islam zu "beschneiden" oder "verbiegen"! Wohl aber um eine sehr sorgfältige Gewichtung der Prioritäten und um ein sensibles Abwägen der Vorgangsweisen. Auch um ein wirkliches inneres Verständnis dieses Landes und seiner Eigenheiten. Und so schliesse ich mich ganz dem Aufruf Djalilas an die (jungen) Muslime an: lernt so viel ihr könnt über euren Glauben (aber auch über alles andere Wissenswerte!) - damit wir gemeinsam als europäische muslimische Umma unsere Sache kompetent in die Hand zu nehmen vermögen!
UMMA SCHWEIZ Interview von Monika DETTWILER mit Farhad AFSHAR für "Reformierte Presse" Ausgb. 9 März 2012
Danke für Ihre Anfrage. Ich sende Ihnen nachfolgend einige Antworten zur Islamischen Glaubensgemeinde:
1. Spannen FIDS und KIOS bei der Gründung der Dachorganisation Umma Schweiz zusammen?
Seit Jahren erstrebt die KIOS - Koordination Islamischer Organisationen Schweiz, die Bildung einer demokratisch organisierten und öffentlich-rechtlich verfassten Glaubensgemeinde. Wie Sie wissen ist die islamische Gemeinschaft der Schweiz ethnisch und kulturell sehr heterogen. Daher war der Meinungsbildungsprozess langsam und kompliziert. Es wurden in Bern, Zürich und Basel Informationsveranstaltungen mit den drei Landesorganisationen der Katholischen und Reformierten Kirche und der Jüdischen Gemeinschaft durchgeführt, an der die islamischen Kantonalverbände der KIOS und Vertreter des FIDS teilnahmen. Im Sommer 2011 haben die KIOS und der FIDS (Föderation Islamischer Dachorganisationen der Schweiz) eine gemeinsame Plattform geschaffen: "IBS - Islamischer Bund Schweiz", eine Arbeitsgemeinschaft der KIOS/FIDS. Beide Nationalverbände haben z.B: in einer gemeinsame Stellungnahme anlässlich der Demonstration des Zentralrates gegen Islamphobie auf dem Bundesplatz dargelegt, dass sie die Lösung des Problems im Dialog und nicht in der Provokation sehen. Zurzeit wird die gemeinsame Infrastruktur für IBS aufgebaut. KIOS und FIDS habe beschlossen die Umma Schweiz gemeinsam und mit Unterstützung der vielen Mitgliedsverein aufzubauen.
2. Gehen FIDS und KIOS nach Gründung in Umma Schweiz auf? Werden sie als eigenständige FIDS und KIOS also aufgelöst?
Ein Blick auf die komplexe Struktur des Islams in der Schweiz macht es klar. Wir haben ca. 300 islamische Vereinigungen in der Schweiz. die vorwiegend ethnisch kulturell gebildet sind. Diese Vereinigungen verfügen über ca. 180 Zentren mit Gebetsräumen und sind zusammengeschlossen in ca. 15 Kantonalverbanden, die multiethnisch organisiert sind. Die Kantonalverbände sind zusammengeschlossen in den zwei Nationlverbänden KIS/FIDS. Beide Nationalverbände sind Gründungsmitglieder des SCR-Schweizer Rates der Religionen. Die Nationalverbände haben eine gemeinsame Expertin im SCR und arbeiten intensiv zusammen.
Diese komplexe und heterogene Struktur ist sicher nicht effizient, aber sie ist historisch bedingt durch die Einwanderung aus unterschiedlichen Herkunftsländern und entspricht einem notwendigen Erfordernis. Die ethnisch kulturellen Vereinigungen bewahren die vielfältigen und farbigen Traditionen des Islams und unterstützen ihre Mitglieder in ihre Kulturellen Identität. Sie leisten eine grosse Aufgabe, indem sie die Moslems in der Schweiz beheimaten und die Herkunftsidentität, die Sitten und Gebräuche bewahren und an die nächste Generation weitervermitteln, wie z.B. die Schweizervereine im Ausland. Somit ist es die Aufgabe der Nationalverbände die reiche und vielfältige Kultur der Vereinigungen durch innerislamische Zusammenarbeit zu fördern.
Gleichzeitig stellen wir fest, dass der formelle Organisierungsgrad der Muslime nicht sehr hoch ist, schätzungsweise 17-20 %, je nach Wohnort. Alle islamischen Vereinigungen sind juristisch Vereine. Vereine vertreten die Interessen vorwiegend ihrer Mitglieder, sie habe kein allgemeines Mandat. Aussenstehende haben kein Wahl-und Stimmrecht. Somit ist es eine alltägliche Situation, dass einige wenige eine Moschee betreiben und eine grosse Last tragen aber sehr viele die Dienstleistungen der Mosche beanspruchen und keine direkt Verantwortung für die tägliche Arbeit übernehmen, wie Abhaltung der Gebets, Schulbesuche, Seelsorge, Spitalbesuche, Gefängnisbetreuung, Geburten, Heiraten und Todesfälle und Bestattungen, von Jugendarbeit und Religionsunterricht ganz zu schweigen.
Organisatorisch heisst das: Die islamischen Vereinigungen, örtliche Vereine, Kantonalverbände und Nationalverbände, vertreten nur ihre Mitglieder, tragen aber eine grosse Last für alle Muslime, denn die islamischen Dienstleistungen er sind unentgeltlich und werden durch Spenden und freiwilligen Arbeitseinsatz erbracht. Die Nationalverbände vertreten islamische Interessen der Muslime aber haben nicht den Anspruch und auch kein Mandat die Muslime zu vertreten. Dazu ist eine Vereinsstruktur juristisch nicht sehr geeignet. Daher soll eine öffentlich-rechtlich verfasste und demokratisch gebildete Versammlung der Gläubigen geschaffen werden, in der alle Muslime, Frauen, Männer, Jugendliche und Senioren repräsentativ und paritätisch vertreten sind. Alle Muslime haben passives und aktives Stimm-und Wahlrecht, unberücksichtigt der ethnischen oder kulturellen Herkunft und des Geschlechtes. In jeder Gemeinde in der Muslime leben, soll es möglich sein delegierte für die Ebene der Gemeinde, des Kantons und des Bundes zu wählen. Es soll eine unabhängige Rekurs Instanz geschaffen werden und ebenso eine transparente Finanz-und Infrastruktur, die der Gemeinschaft ermöglicht ihre religiösen Anliegen zu leben. Derart gewählte Delegierten hätten durchaus ein repräsentatives Mandat im Namen aller Muslime zu sprechen, denn alle Muslime haben die Möglichkeit an den Wahlen teilzunehmen.
Die Nationalverbände, die Kantonalverbände und die islamischen Vereinigungen stellen die kulturell autonome Vertretung der Gemeinschaft dar, sie sind vergleichbar - wenn man schon unerwünschte politische Vergleiche wie Parlament verwendet, die Regiionalität, die Stände. Die Umma Schweiz wäre die Repräsentanz in föderaler und nationaler Form, nach dem Motto: Ein Muslim, eine Muslima - eine Stimme. Beide Formen der Vertretung, die Vertretung der Islamischen Interessen und die Vertretung der Muslime der Schweiz sind erforderlich. Daher werden die Aufgaben der islamischen Organisationen neu gestaltet werden. Das Ziel ist die demokratische Meinungsbildung und transparente Organisation der Glaubensgemeinschaft um die öffentlich-rechtliche Anerkennung und die Gleichwertigkeit mit den Landeskirchen zu erreichen.
3. Vertreter/innen welcher Muslimorganisationen sitzen in der Kommission, welche jetzt die Umma-Schweiz-Statuten erarbeitet? Können Sie auch die Namen der Experten nennen?
Das Projekt wird durch die Arbeitsgemeinschaft der Nationalverbände organisiert. Es wird eine ausschliesslich fachspezifische Expertengruppe aus Staatsrechtlern und Kirchenrechtlern das Statut ausarbeiten, das die Eigenheiten der 26 kantonalen und der Bundesverfassung berücksichtigen sollte. Parallel soll eine Begleitgruppe aus Vertretern der kantonalverbände (Muslima und Muslim) die vielfältigen und unterschiedlichen Ansichten und Interessen in die Arbeit einbringen. Das vorläufige Statut wird allen uns bekannten islamischen Vereinigungen zur Vernehmlassung zugeschickt. Das Ergebnis wir überarbeitet und verabschiedet, alsdann kann die erste Testwahl in einer Gemeinde durchgeführt werden. Die Wahl wird durch die lokalen Vereine und den kantonalen Verband organisiert, denn nur diese verfügen über die nötige Infrastruktur, wie Räume, Personal und Mittel. Die Mitglieder Expertengruppe wünsch keine Veröffentlichung Ihrer Namen um ungestört von jeglicher Einflussnahme arbeiten zu können. Bei der Veröffentlichung des Statutes der Umma werden selbstverständlich alle Mitwirkenden und Autoren vorgestellt.
4. Genau vor einem Jahr stand in allen (auch unserer) Zeitung/en, das Muslimeparlament werde Anfang 2012 gewählt. Weshalb gab es diese Verzögerung?
Der Grund für die Verzögerung ist die komplizierte Materie, der Vergleich und die Berücksichtigung von 27 Verfassungen und die fehlende Ressourcen das Islams in der Schweiz. Alles beruht auf freiwilliger Beteiligung.
5. (Der Islamische Zentralrat entpuppt sich in den Augen der Öffentlichkeit immer mehr als muslimische Sekte.) Frage: Ist der IZRK auch in die Gründung der Umma einbezogen? Wenn nein, weshalb nicht? Der Islamische Zentralrat hat ein autoritäres Sendungsbewusstsein, was die Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Gruppierungen nicht leicht macht. Er ist sehr stark politisch ausgerichtet, während die Nationalverbände eine föderative Struktur aufweisen. Unsere islamischen Vereinigungen sind arm, aber stolz unabhängig vom Ausland zu sein. Die Freiheit und Unabhängigkeit der Muslime der Schweiz ist uns wichtig. Die islamischen Vereine tragen die grosse Last der religiösen Infrastruktur, währen der Zentralrat von täglicher Gemeindearbeit entlastet, sich politisch in einer Weise betätigt, die uns als provokativ erscheint. Wir ziehen es vor Lösungen im Dialog zu erarbeiten, auch wenn dieser Weg langwierig ist. Der Zentralrat ist kein Mitglied unserer Organisationen, trotzdem sind die islamischen Vereinigungen zur Zusammenarbeit mit allen Muslimen bereit, wenn unterschiedliche Meinungen, Ansichten, Organisationen und die Gleichwertigkeit aller 5 Rechtsschulen anerkannt werden. Der Zentralrat kann sich ebenso an der Vernehmlassung beteiligen wie jede andere islamische Organisation oder Vereinigung. Alle Muslime der Schweiz sind eingeladen sich an der Meinungsbildung zu beteiligen.
6. Die Eidg. Kommission gegen Rassismus (EKR) Hat im Oktober 2010 eine Veranstaltung mit muslimischen Gemeindevertretern zur Frage, ob die Schaffung einer muslimischen Dachorganisation für die Schweiz eine Option sei, veranstaltet. Gab das den Ausschlag für Ihre Planung der Umma Schweiz und des Muslimparlaments?
Gespräche mit der ERK haben gezeigt, es war niemals die Absicht einen Dachverband für die Muslime zu bilden. Die ERK hat dankenswerterweise eine interessante Informationsveranstaltung durchgeführt. Wir haben dort das Projekt der Umma vorgestellt und auf die juristischen Nachteil eines zentralen Dachverbandes hingewiesen (siehe Punkt 2, Vereinsstruktur). Es ist nicht Aufgabe des säkularen Staates, der sich auf eine Verfassung stützt, die eine weitgehende Trennung von Kirche und Staat kennt und beansprucht religiös neutral zu sein, eine "Islamische Staatskirche" zu gründen. Dies kritische Ansicht wurde ja erst kürzlich in Bezug auf die Forderung der OECD bestätigt. Wir sind mit dem Bund der Meinung, es ist die Aufgabe jeder Religionsgemeinschaft, sich den eigenen Vorstellungen entsprechend, in innerer Autonomie und im Rahmen Verfassung, eigenständig und unabhängig zu organisieren.
7. Die von der EKR angebotene zweite informelle Gesprächsrunde fand nicht statt? Weshalb?
Die Frage sollte an die EKR gestellt werden. Die realen Ereignisse haben die geplante Wirklichkeit überholt.
Ich stehe Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung und wünsche Ihnen viel Erfolg für Ihre Arbeit.
Mit freundlichen Grüssen F. Afshar KIOS - Koordination Islamischer Organisationen Schweiz KIOS@bluewin.ch 078 - 830 82 80
AL JABAJI:Die aktuellen Ausschreitungen von Muslimen könne sie ein Stück weit nachvollziehen. «Aber ich finde die Eskalation und insbesondere die Tatsache, dass Zivilpersonen ihr Leben lassen mussten, genauso verabscheuenswürdig und verurteile es», stellt sie fest.
Farhad AFSHAR (KIOS)sieht in dem Film eine politische Intrige, «die beabsichtigt, einen Konflikt zwischen den Religionsgemeinschaften Judentum und Islam zu provozieren und das Christentum als verantwortlich hinzustellen und fordert, dass die «Schreibtischtäter», die derlei Filme verantworten, genauso zur Verantwortung gezogen werden wie die fanatisierten Täter.
Scharia-Gerichte in der Schweiz? (Schweiz, NZZ Online) www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/scharia-g..._1.1606772.html Freiburger Professor verlangt Sonderrecht für Muslime und andere. (siehe auch meinen Leserbrief unter obigem Link - der Leserbrief in dem ich Gelegenheit erbitte, Prof. AFSHARs Richtigstellung zu veröffentlichen, wird nicht mehr veröffentlicht. (Siehe auch die Antwort des Redakteurs an Farhad AFSHAR unten)
So titelt die NZZ am 28.12.08. DAS ist natürlich auch eine zivilisierte, politische Methode die Anliegen der Muslime aus deren Händen in die eigenen zu nehmen, um sie ihnen dann genüsslich um die Ohren zu schlagen.
Eine unpassende Verkürzung und irreführende Darstellung der Intentionen Prof. AFSHARs, die in der Bevölkerung schon entsprechend aufgenommen wurde:
Prof. AFSHAR wird gleich zünftig interpretiert und marginal "zitiert": (Interpretation Anfang) "Auf lange Frist werde die Schweiz an Sonderrechten und -gerichten für gewisse Bevölkerungsgruppen ohnehin nicht vorbeikommen, ist Afshar überzeugt. Er ist deshalb für die baldige Übernahme des Scharia-Rechts ("ohne wenn-und-aber" Interpretation Ende) (Zitat Anfang) «mit gewissen Anpassungen an die Schweiz» (Zitat Ende).
Welcher aufrechte Schweizer würde sich hier nicht zu Recht seiner "national-juristischen" wehrhaften Souveränität besinnen? Welcher Leser kann sich durch diese Formulierung der Suggestion vom totalitären Anspruch der Muslime, das Land, den Rechtsstaat bald übernehmen zu wollen entziehen? Das dem Zusammenhang entstellte Zitat, "mit gewissen Anpassungen an die Schweiz" wurde genial zum Einsatz gebracht, um genau diesen Eindruck, nicht nur dem gebildeten NZZ Leser einzuprägen.
Nun wollen wir mal sehen, was Prof. AfAFSHAR wirklich zum Ausdruck brachte und der NZZ Redakteur nicht zur Kenntnis nehmen wollte:
Er hat, weit entfernt davon etwas zu fordern, darauf hingewiesen,
Zitat von Farhad AFSHAR"dass es seit dem 14 Jh. in islamischen Gesellschaften ein paralleles Rechtssystem der einzelnen Religionsgemein schaften gibt. Eine Differenzierung der Gesellschaft entspricht dem islamischen Prinzip der Gerechtigkeit, Gleiches gleich zu behandeln, und Ungleiches ungleich zu behandeln.
Das Grundprinzip der Schariah besagt, islamisches Recht ist nur auf Moslems anwendbar, somit darf es nicht auf Nichtmoslems angewandt werden. Die Basis des Rechtes ist Legitimität (Akzeptanz). Das Völkerrecht zeigt klar, dass es heute nicht mehr möglich ist, wie im Zeitalter des Kolonialismus ein einziges Rechtssystem zum Maßstab der Welt zu machen, z.B. das britische Rechtsverständnis. Im Gegenteil - vertraglich entwickeltes Recht, das auf der Gleichwertigkeit der Kulturen beruht, ist die vernünftige Alternative um friedliche Beziehungen zwischen unterschiedlichen Gesellschaften zu gewährleisten. Kein Land ist heute vollständig autonom, die Schweiz übernimmt z.B. ununterbrochen europäisches Recht, bei intensiven internationalen Beziehungen mit nicht europäischen Kulturen ist die Berücksichtigung unterschiedlicher rechtlicher Auffassungen erforderlich, je früher man mit der Diskussion und Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen beginnt, umso konstruktiver und kreativer können Lösungen erarbeitet werden."
Auf meine Nachfrage bestätigt Prof. AFSHAR:
Zitat von Farhad AFSHAR"Ich habe nicht gesagt die Scharia soll für die Schweiz übernommen werden, sondern paralleles Recht kann sinnvoll zu Mediation eingesetzt werden. Leider ist meine telefonisch geäusserte Meinung zu stark verkürzt worden."
Vornehm ist es, wie Prof. AFSHAR den Missbrauch seines guten Willens zur offenen Diskussion kommentiert. Diesem vornehmen Benehmen doch entfernt, bleibt mir nur zu sagen, es ist unerhört, wie verantwortungslos in diesem Land öffentliche Meinung gegen eine Minderheit manipuliert wird. Offensichtlich haben nun die Brandstifter Biedermanns Haus völlig übernommen.
Ich kann den beiden Mandataren AFSAHR und MAIZAR (dessen, in der NZZ mehr pragmatisch wiedergegebene Feststellung zum Thema, bloß verstärkt) muslimisches Gedankengut über die Medien in die Öffentlichkeit zu tragen nur raten, mehr Zurückhaltung an den Tag zu legen und einer Veröffentlichung in den Zeitungen nur nach vorgängiger Einsicht in die Endversion zuzustimmen. Eine korrekte Profilierung des Islams und die Darstellung einer Korrektur von falschem Betragen der Muslime ist verlangt, und nichts anderes!
Ich war erstaunt vom Erscheinen Ihres Artikels mit meinen ?Zitaten? zu lesen. Die NZZ ist eine sehr angesehene Zeitung mit hohem professionellem Standard. Ich hätte erwartet, dass Sie vor der Veröffentlichung meine Aussagen mir zumailen würden oder zumindest nach der Publikation mir ein Belegexemplar zusenden würden. Darf ich Sie bitten meine Aussagen richtigzustellen? Ich verstehe, dass Sie aus Platzgründen ein längeres Telefongespräch zusammen-fassen, aber meine Aussage wurde sehr verkürzt und einseitig missinterpretiert:
Der erste Teil des Zitates ist richtig:
Unterstützung bei seinen Plänen erhält Giordano vom Präsidenten der Koordination Islamischer Organisationen Schweiz, Farhad Afshar. Der aus Iran stammende Soziologe sagt, im islamischen Raum sei es seit Jahrhunderten gebräuchlich, dass Muslime, Christen und Juden unterschiedlichem Recht unterstünden. «Die staatliche Ordnung bricht also nicht zusammen, wenn unterschiedliche Rechtssysteme parallel bestehen», sagt Afshar.
Der zweite Teil ist nicht korrekt:
Auf lange Frist werde die Schweiz an Sonderrechten und -gerichten für gewisse Bevölkerungsgruppen ohnehin nicht vorbeikommen, ist Afshar überzeugt. Er ist deshalb für die baldige Übernahme des Scharia-Rechts «mit gewissen Anpassungen an die Schweiz».
Ich habe nicht gesagt die Scharia soll für die Schweiz übernommen werden, sondern ?paralleles Recht kann sinnvoll zu Mediation eingesetzt werden?. Ich habe darauf hingewiesen dass seit 14 Jh. in islamischen Gesellschaften es ein paralleles Rechtssystem der Religionsgemeinschaften gibt. Eine Differenzierung der Gesellschaft entspricht dem islamischen Prinzip der Gerechtigkeit, gleiches gleich zu behandeln, ungleiches ungleich zu behandeln. Das Grund-prinzip der Scharia besagt, islamisches Recht ist nur auf Moslems anwendbar, somit darf es nicht auf Nichtmoslems angewandt werden. Die Basis des Rechtes ist Legitimität (Akzeptanz). Das Völkerrecht zeigt klar, dass es heute nicht mehr möglich ist wie im Zeitalter des Kolonialismus ein Rechtssystem zum Massstab der Welt zu machen, z.B. das britische Rechtsverständnis. Im Gegenteil, vertraglich entwickeltes Recht, das auf der Gleichwertigkeit der Kulturen beruht, ist die vernünftige Alternative für friedliche Beziehungen. Kein Land ist heute vollständig autonom, die Schweiz übernimmt z.B. ununterbrochen europäisches Recht, bei intensiven internationalen Beziehungen mit nicht europäischen Kulturen ist die Berücksichtigung unterschiedlicher rechtlicher Auffassungen erforderlich, je früher man mit der Diskussion und Auseinander-setzung mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen beginnt, umso konstruktiver und kreativer können Lösungen erarbeitet werden.
Für eine Richtigstellung wäre ich dankbar,
mit freundlichen Grüssen F. Afshar KIOS@bluewin.ch
Zitat von Pascal HOLLENSTEIN
Sehr geehrter Herr Afshar
Ich habe Ihr Schreiben erst heute erhalten, da ich seit dem 27. Dezember wegen der Geburt unseres dritten Kindes nicht im Büro war. Für die etwas verspätete Stellungnahme möchte ich mich deshalb entschuldigen.
Inhaltlich verstehe ich Ihre Kritik allerdings nicht.
Erstens ist es im Schweizer Journalismus zwar üblich, Zitate vor der Publikation vorzulegen - allerdings nur, wenn dieses auch vorher so vereinbart worden ist. Sie haben keinen entsprechenden Wunsch geäussert, weshalb ich auf eine Autorisierung verzichtet habe. Der Schweizer Presserat hat diese Praxis im übrigen in einigen Entscheiden bereits gedeckt. Die Zustellung von Belegexemplaren an jeden Gesprächspartner ist darüber hinaus unüblich und erfolgt auch hier nur auf besonderen Wunsch.
Zweitens handelt es sich bei dem Absatz ohnehin im Wesentlichen um Paraphrasen, deren Richtigkeit Sie mit Ihrem Schreiben ja wiederum bestätigen. "Paralleles Recht" bedeutet eben genau die Einführung der Scharia. Zwar natürlich nicht für alle und selbstverständlich nicht in allen Rechtsbereichen, aber dies geht aus der gesamten Anlage des Artikels ja hervor. Zusätzlich gestützt wird dieses noch mit dem Zitat der "Anpassungen" an die Schweiz, welches ich verbatim von Ihnen übernommen habe.
Insofern kann ich zwischen dem - zugegebenermassen und notgedrungen verkürzten - publizierten Text und Ihrer nun vorgelegten "Richtigstellung" beim besten Willen keine sachliche Differenz erkennen. Das ist gut so, denn ich habe keineswegs die Absicht gehabt, Ihren Standpunkt verzerrt darzustellen und bin überzeugt, dies auch nicht getan zu haben.
Ich grüsse Sie freundlich und verbleibe mit den besten Grüssen
Zitat von Bruder Hisham MaizarLieber Bruder M.Hanel
Assalamu allaikum wa Rahmatullahi wa Barakatoh
Vielen herzlichen Dank für die Zustellung dieses wichtigen und aufschlussreichen Artikels. Es ist wichtig, dass der Artikel von möglichst vielen Muslimen gelesen wird.
Zitat von Bruder B.Lieber Muhammad und lieber Hisham Assalamo alaikum!
Euch beiden ein grosses Dankeschön!
Übrigens: Als wiedermal massenweise über die Steinigung geschrieben wurde, habe ich mich mit einem Leserbrief bei der AZ beschwert und gesagt, dass dies nichts mit dem Islam zu tun hat. Nach langem Schweigen hat sich dann die AZ doch gemeldet und eine Journalistin geschickt, die mit mir ein 1-2h Interview machte. Dieses Interview wurde nie publiziert! Scharz ist schwarz und weiss, weiss. Dass es Graustufen gibt, das ist schon zu schwer...
Zitat von Bruder I.Assalamu alaikum, lieber Bruder Muhammad
Vielen Dank für das Weiterleiten des Artikels.
Als nicht-Gelehrter und nicht-Interpret (neuer Begriff?) erlaube ich mir dennoch zu behaupten, dass dieser Artikel mehr Juristenfutter ist und aus aktuellem Anlass (der viel diskutierte Fall im Iran) politisch motiviert ist. Zudem ist der Artikel nicht ganz neutral. Gerechterweise müsste präzisiert werden, dass es um die Meinung von schiitischen Gelehrten geht usw. Dann hätte ich kein Problem damit. Wie anders kann man den Satz "...dass manche dieser Überlieferungen tatsächlich auf den Propheten Mohammad und Imame zurückgehen." verstehen?
Und überhaupt, wenn Ehebruch keinen Schaden in der Gesellschaft anrichtet, dann heisse ich Johann, würde man in Österreich sagen. Ist Schaden nur eine materielle oder körperliche Beschädigung? Was ist mit der Seele des betrogenen Ehepartners und der Familie? Also bitte.
Allah swt weiss es ganz genau. Möge er unser Wissen mehren!
Wassalam I.
Zitat von Bruder E.s.a. lieber Bruder Hanel
Danke viel Mal für deine Mails...
Diesbezüglich hat letzte Woche ein sehr wichtiger Türkischer Gelehrte folgendes gesagt:
Es gibt im Islam 3 Meinungen darüber (Fetwa) 1. Steinigung gibt es und kann nicht verändert werden.
2. Steiningung war bei der Sharia von Juden und Christen, und unsere Prophet hat dies auch nur in diesem Sinn gemacht und durchgeführt. Aber, Allah hat mit dem Koran es aufgehoben und dafür einen 100 Peitschenhiebe erlassen (M. Ebu Zehra ist bei dieser Meinung) => so gesehen gibt es nicht und wurde ersetzt.
3. Steinigung für Verheiratet bzw. Verwitwete gibt es, aber dies ist keinen Muss. Die Verantwortlichen können je nach dem, es erlauben oder aufheben oder eben durchführen lassen (Insbesondere Kardavi und dieser Türkische Gelehrte (Hayrettin Karaman)
Wassalam E.
Zitat von Schwester F.Assalamu allaikum Liebe Schwestern
..........Seit wann ist Sunnat so geschrieben für mich Sunna, denn Tradition ? Dann ist die pharaonische Beschneidung auch für alle Pflicht....?
.....Seit wann ist die Steinigung NUR für verheiratete FRAUEN ? .....
Ich möchte hierzu gerne die Meinung von Amir Zaidan hören ..... Ich bin nicht zufrieden wenn nur 1 Mann etwas sagt, da die Gelehrten nicht immer einer Meinung sind. ...kann jemand Schwester Karola oder Bruder Amir dies weiterleiten ............?
Massalama F.
Zitat von Schwester S.As Salamu aleikum wa Rahmatullahi wa Barakatuhu
Soweit ich es verstanden habe und auch korrekt wiedergeben kann, haben wir die Betrachtungsweise des schiitischen Gelehrten grundsätzlich genau so auch im Kurs von Amir Zaidan kennengelernt. @F.:
1. der Gelehrte meint hier wohl mit "Tradition" durchgehend die PROPHETENTRADITION unseres Propheten das heisst die SUNNA!
2. in der Ayat 25 /4 richtet Allah taala sein Wort explizit an die Männer, es geht darum, welche Frauen sie heiraten sollen und wie damit umgegangen werden soll, wenn eben diese Frauen "eine Abscheulichkeit" begehen. (Habe hier auch gestutzt...!)
Wir haben allerdings - soweit ich mich genau erinnern mag - bei Bruder Amir Zaidan was die Steinigung betrifft gehört, dass der Vers der Steinigung (was der schiitische Gelehrte hier als inakzeptabel bezeichnet) nicht in den Qur'an aufgenommen wurde. Dass es solche Verse gäbe. Hier würden die Ansichten divergieren:
Aus diesem Grund betrachten die Interpreten und Scharia-Gelehrten Überlieferungen als nicht gültig, wenn die Aussagen der Hadithe von einer Streichung von Korantexten ausgehen. (Ayatollah Seyed Abbas Hosseini Ghaemmaghani)
Hingegen in dieser Hinsicht
Ehebruch gehört zu jenen Sünden, die keine diesseitige Strafe nach sich ziehen, solange sie nicht zu einer Straftat werden. Bis sie zu einer Straftat wird, müssen sehr strenge Bedingungen erfüllt und Hürden überwunden werden. In diesem speziellen Fall sind die Voraussetzungen und Bedingungen derart hoch gesteckt, dass sie kaum zu realisieren sind (Ayatollah Seyed Abbas Hosseini Ghaemmaghani)
sind die Ansichten der Ahlu Sunna wa Jamaa wohl vollkommen übereinstimmend mit der des Ayatollahs. Wir haben gehört, dass es VIER ZEUGEN braucht, welche den EIGENTLICHEN GESCHLECHTSAKT unmissverständlich gesehen haben, um dieses Urteil zur Anwendung kommen zu lassen. Auch, dass aus der Zeit der Abbassiden in etwa so viele vollstreckte Steinigungsurteile überliefert sind, wie in der kurzen Zeit der Regierung des Hauses Saud in Saudi Arabien. (Gibt zu denken!)
Auch, dass die äusseren Umstände Bedingungen unterliegen, entspricht durchaus dem Idschtihad der Ahlu Sunna:
Die in islamischen Texten für diese Vergehen vorgesehenen Strafen sind keine individuellen Angelegenheiten, so dass jeder Muslim zu ihrer Vollstreckung verpflichtet wäre. Vielmehr betreffen sie die islamische Gemeinschaft als Ganze. Unter islamischer Gemeinschaft verstehen wir eine Gemeinschaft mit zwei Hauptmerkmalen: Die Gemeinschaft wird mehrheitlich von Muslimen gebildet, und die Mehrheit der Muslime hat in einem demokratischen Willensbildungsprozes aus freien Stücken einen Teil der "Scharia" oder ihre Gesamtheit in die Gesetzgebung ihres Volkes aufgenommen (Ayatollah Seyed Abbas Hosseini Ghaemmaghani)
Könnte man also alles in allem sagen, dass Ehebruch allgemein sehr wohl eine (Haupt- ) Sünde (was ja auf Lüge und üble Nachrede/Verleumdung auch zutrifft!) ist, die grundsätzlich zwischen dem Einzelnen und Allah bleibt. AUSSER es wird öffentlich - denn dann besteht in der Tat die grosse Gefahr einer Verrohung und Degeneration der Gesellschaft!) Und AUSSER der "Sünder" hält seine Sünde nicht aus, und WILL selbst dafür bestraft werden!! Und warum hätte unser geliebter Prophet solch eine gravierende Strafe wohl ausgeführt (ich nehme an, diese Überlieferungen sind gesichert, sahih). die er selbst verabscheute (er hat sich in einem Fall immer wieder abgewandt von dem Selbstdenunzianten - in einem anderen Fall hat er die Selbstdenunziantin mehrmals weggeschickt, bis sie ihr Kind entwöhnt hatte - und hat es nach erfolgter Steinigung harsch verboten, ihr übel nachzureden! "Ihre Reue reicht für 60 von euch...") - wenn er - Friede sei auf ihm! - diese Bestrafung nicht als göttliches Gesetz gesehen hätte - unter sorgfältig ausgewogenen Voraussetzungen?!
Für mich bliebe u.a. auch die Frage:
So heißt es in einem Teil des Verses 25 der Sure "Nisa" (4) im Hinblick auf Einschränkungen, die die Gesellschaft diesen Frauen auferlegt hat: "soll ihnen (nur) die Hälfte der Strafe zukommen, die ehrbaren Frauen zukommt". Was wäre ein halber Tod? (Ayatollah Ghaemmaghani)
zumal es ja hier in der Tat um VERHEIRATETE Frauen geht?!
Gerne leite ich eine Kopie dieser Mailsequenz an Bruder Amir Zaidan weiter und hoffe, er findet Zeit, sich dieser differenzierten Sache für uns Schweizer nochmals eingehender zu widmen.
Djazakum Allahu khairan Salam aleikum wa Rahmatullahi S.
Zitat von Schwester F.Assalamu allaikum S.
Ja du hast recht. Aber es ist nicht so einfach zusagen das eine Steinigung nicht zum Islam gehöhrt, ich glaube sie gehört zum Islam.
Was sind absolute Traditionen, was wissen wir über die Steinigung in den früheren Religionen. Im alten Testament wissen wir das diese vorkommt, das neue Testament sind erneuerungen. Von Jesus wird geschrieben das er dies bei Maria Magdalena verhindert hatte, ob das so genau stimmt?
@4 Zeugen ja das ist so, darum ist es ja so schwierig überhaupt eine Steinigung durchzuführen.Ausser man macht ein Geständnis. Ja darum ist es so schwierig diese Strafe überhaupt zu vollziehen.
Der Prophet saws wissen wir das er nie an einer durchführung der Strafen dabei war, weil er diese gar nicht mochte.
Aber er konnte sie nicht stoppen, weil wie du sagst dies als Göttliches Gesetz gesehen wurde. Oder ist!
Also dan frage ich mich, der Prophet saws hat diese absolut nicht gemocht, doch er konnte das nicht verhindern, darum denke ich gehörte es zum Islam als Göttliches Gesetz.
Bevor die Menschen jetzt anfangen zu behaupten dass die Steinigung nicht zum Islam gehöhrt, wäre ich froh um einen überblick von unserem Bruder Amir Zaidan. Den es ist ein heikles Thema.Massalama F.
Zitat von Schwester C.salam aleikum liebe schwestern
bin ja gespannt was amir zaidan dazu erklärt...
ich weiss nur, dass uns bruder reidegeld (sorry, weiss sein vorname nicht ) im kurs erklärte, dass die steinigung an sich aus der zeit Noahs ist... Wie ich mich erinnere meinte er, dass die vorgehensweise durch steinigen oder erhängen vollbracht wurde und je nach zeitalter und ort verschieden sein kann..
bin gespannt was bruder amir zaidan zu dem "halben Tod" etc. sagt...
ich wünsche euch eine gute woche,
masalama c.
Zitat von Bruder S.Salam bruder Handel
Ganz herzlichen Dank für die Zustellung des ausführlichen Artikels über die Strafe des Ehebruches. Der Inhalt entspricht vollkommen unserer Meinung. Danke nochmals und alles Gute.
Wassalam
S.
Zitat von Bruder W.Lieber Bruder im Islam ?????? ????? ????? ???? ???????
Nach der Lobpreisung Allâhs und der Bitte um Segen und Heil für unseren Propheten, möchte ich dir folgendes zu bedenken geben: Wäre die richtige Fragestellung nicht, "Erlaubt der Islam die Steinigung"? Oder gehören die Verteiler dieses Artikels zu jenen, die nur den Qur'ân als Rechtsquelle anerkennen?
Wie war die Praxis des gebenedeiten Propheten und der rechtgeleiteten Kalifen? Der unten stehende Artikel suggeriert, die Muslime wüssten seit 1400 nicht, was im Qur'ân steht und was nicht, bis jetzt einige wache Köpfe gekommen sind und den Irrtum festgestellt haben.... Ganz ähnlich hat übrigens Ahmad von Denffer bezüglich der Bedeutung des Wortes "Islam" argumentiert.
Ich höre schon das Aufatmen vieler Geschwister: Ich hab's doch gewusst; unsere Religion sieht die Steinigung gar nicht vor. Es steht gar nichts davon im Qur'ân. Einmal den Qu'ân durchlesen, und schon ist man Faqîh? "Diejenigen unter euch, die die kühnsten Fatwas abgeben, sind auch im Feuer am kühnsten."