EURE KOMMENTARE zu den einzelnen ABSCHNITTEN sind WILLKOMMEN
Zitat von M.M.HanelSollte jemand mit "Weniger" oder "Gar nicht" abstimmen, bitte ich um Begründung
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Arbeitspapier: Rahmenbedingungen
Die Diskussionen und Kontroversen, welche in der öffentlichen Diskussion im Zusammenhang mit der Integration von Personen muslimischer Religionszugehörigkeit dominieren und sich in politischen Vorstössen und Entscheiden niederschlagen, machen ein Spannungsfeld zwischen unterschiedlichen gesellschaftlichen Erwartungen und Entwicklungen und zwischen normativen Ansprüchen und Rechtswirklichkeit deutlich. Der Dialog zwischen Bund und Vertreterinnen und Vertretern muslimischer Gemeinschaften ermöglicht Staat und Musliminnen und Muslimen, sich in diesem Spannungsfeld zu positionieren. Gemeinsam soll der Handlungsspielraum auf Bundesebene ausgelotet werden. Dieser Handlungsspielraum ist durch die Verfassung definiert, welche gerade durch die Diskussion um Interessenskonflikte aufgrund unterschiedlicher religiöser und kultureller Wertvorstellungen in ihrer Bedeutung gestärkt wird und Wirkung entfalten kann. Die Rechtsgleichheit, die Grundrechte, das föderalistische Prinzip, der öffentliche Bildungsauftrag und die religiöse Neutralität dienen als Leitplanken für die Gespräche. Was ist darunter zu verstehen?
1. Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich Dies hält Art. 8 Abs. 1 BV fest. Die schweizerische, auf demokratischem Wege zustande gekommene Rechtsordnung gilt für alle in der Schweiz lebenden Personen. Dieses Grundprinzip der Verfassung durchwirkt die gesamte Rechtsordnung und bildet über Konkretisierungen von anderen Verfassungs- und Gesetzesnormen die zentrale Grundlage für einen gerecht handelnden Staat. Wir halten fest, dass es keinen Raum für Rechte gibt, die aus einem bestimmten religiösen Normensystem abgeleitet werden und für sich beanspruchen, an Stelle unserer Rechtsordnung zu gelten. Religionsgemeinschaften erachten wir in der Schweiz als wichtige Kräfte, welche gesellschaftspolitisch viel Positives bewirken und den Staat in vielem ergänzen. Sie geben ihren Mitgliedern Orientierung und nehmen vielfältige soziale Aufgaben wahr, etwa in der Betreuung von Personen in unterschiedlichen Lebenslagen, insbesondere auch von Personen in schwierigen Situationen. Seit Beginn der modernen Eidgenossenschaft aber stellen sie in der Schweiz keine eigentlichen politischen Kräfte mehr dar, was nicht zuletzt auch Grundstein für die langjährige Stabilität und den Frieden im Land legt. Auch die öffentlich-rechtlichen anerkannten Kirchen haben kein effektives politisches Mitspracherecht und übernehmen keine staatlichen Aufgaben. So dürfen beispielsweise religiöse Trauungen erst nach vollzogener zivilstandesamtlicher Trauung durchgeführt werden. Konkret heisst dies, dass es gläubigen Personen zusteht, ihre Religion zu praktizieren (z.B. rituelle Gebete, Fasten, Wallfahrt) und ihr nachzuleben, sofern dies mit der Bundesverfassung vereinbar ist. Rechtlich darf ein auf der Scharia basierendes oder ein sonstiges Normensystem in der Schweiz keine rechtliche Wirkung entfalten. Es gilt für alle in der Schweiz lebenden Personen das schweizerische Vertragsrecht, das schweizerische Familienrecht, das schweizerische Strafrecht. Eine Paralleljustiz ist in der Schweiz nicht akzeptabel. Die Schweiz ist eine Willensnation, die darauf aufbaut, dass sich ihre an Sprachen und Kulturen heterogene Bevölkerung zu einem gemeinsamen Nenner an Werten und Prinzipien bekennt, welche in der Bundesverfassung festgehalten sind. Ein Verstoss gegen diese Werte ? von welcher Seite auch immer ? erachten wir als untragbar.
Zitat von M.M.HanelGrundsätzlich natürlich einverstanden ? "Die schweizerische, auf demokratischem Wege zustande gekommene Rechtsordnung gilt für alle in der Schweiz lebenden Personen."
Aus diesem Grundsatz leitet sich aber auch ab, dass es nicht als erforderlich oder gar zwingend ist, mit in der Schweiz lebenden Muslimen "Sondervereinbarungen" oder besondere "Verträge" abzuschließen.
Den Absatz über "Parallelrecht" erachte ich grundsätzlich als diskussionswürdig ? da auch vom europäischen Rechtsverständnis her ? diese Ansichten nicht unbedingt juristisch logisch zwingend sind. Wir wissen aber, dass sich der Schweizer nur bedingt als Europäer im Sinne eines EU-Verständnisses betrachtet (siehe Abstimmungsergebnis "Minarettverbot").
Diese Diskussion aber im Moment zu führen erachte ich nicht als primäres Ziel oder Aufgabe der Muslime.
2. Die Grundrechte sind unsere Basis Mit der Bundesverfassung hat das Schweizer Volk sich und allen Bewohnerinnen und Bewohnern des Landes das Versprechen gegeben, dass eine Reihe von Grundrechten garantiert werden (BV Art. 7 bis 36), die überdies auch internationalen Vereinbarungen entsprechen. Zu den Grundrechten gehören die Freiheitsrechte, die Rechtsgleichheit,
Zitat von M.M.Hanel(Hier wieder: Mit einem Österreicher, der von mir aus der "Moon Vereinigungskirche" angehört, die unbedingt einen gew. Absolutheitsanspruch erhebt) wird auch kein Extravertrag geschlossen: Keine Diskriminierung oder Sonderbehandlung aufgrund der Herkunft oder Religionszugehörigkeit oder politischen Überzeugung, z.B. Anhänger der spanischen Monarchie!)
Verfahrensgarantien sowie den verfassungsmässigen Anspruch auf staatliche Leistungen in Notlagen. Sämtliche Staatsorgane auf allen Ebenen sind verpflichtet, die Grundrechte einzuhalten und zu deren vollständigen Verwirklichung beizutragen. Art. 36 BV sieht ausdrücklich die Möglichkeit zur Einschränkung der Grundrechte vor unter der Voraussetzung, dass diese auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, verhältnismässig ist und einem überwiegenden öffentlichen Interesse entspricht. Es ist unbestritten, dass Gewalt in der Ehe, Gewaltstrafen, Zwangsehe, weibliche Genitalverstümmelung nicht mit unserer Rechtsordnung zu vereinbaren sind und den Kerngehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit verletzen (Art. 10 BV). An drei Grundrechtsbereiche soll im Zusammenhang mit der laufenden Debatte explizit erinnert werden:
Zitat von M.M.HanelDiese Einschränkungen beziehen sich auf INDIVIDUEN, welche die persönlichen Freiheiten anderer verletzen und NICHT auf Religionsgemeinschaften. Im Übrigen ist dies auch mein Vorwurf an den Theologen WIPF, dass nicht zur Kenntnis genommen werden will, dass ZWANGSEHE und weibl GENITALVERSTÜMMELUNG (Wipf spricht von Genitalverstümmelung OHNE Geschlechterspezifikation!) von ISLAMISCHER THEOLOGIE nicht gut geheißen wird ?somit mit der RELIGION ISLAM nicht in Verbindung gebracht werden DARF! Damit fällt wiederum jeglicher Grund fort, "DIE Muslime", der Gemeinschaft der Muslime eine juristische Sonderbehandlung zuteil werden zu lassen. Sämtliche Verstösse von Individuen und Gruppen in diesem Bereich, sind über das ZIVILSTRAFRECHT zu behandeln.
Mann und Frau sind gleichberechtigt, ist in Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 14 EMRK verankert. Das schweizerische Recht sorgt für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, vor allem in den Bereichen Familie, Ausbildung und Arbeit: Sowohl in der Ehe wie bei allfälligen Scheidungen und im Kindesrecht gilt ein partnerschaftliches Modell, dass die Ehegatten respektive Mutter und Vater als gleichberechtigte Partner betrachtet. Buben und Mädchen sollen die gleichen Ausbildungschancen erhalten. In der Arbeitswelt gilt das Prinzip ?gleicher Lohn für gleiche Arbeit?. Gerade weil die Gleichstellung der Geschlechter eine hart erkämpfte Errungenschaft des 20. Jahrhunderts und für die heute lebenden Personen keine Selbstverständlichkeit ist, wird dieses Grundrecht in der Gegenwart besonders geschätzt, gepflegt und weiterentwickelt. Wir wollen alle dazu beitragen, dass die in der gelebten Wirklichkeit in vielfältiger Form vorkommende Benachteiligung von Frauen beseitigt wird.
Zitat von M.M.HanelKLAR ? die Muslime in der Schweiz sind hier bestimmt mehrheitlich Unterstützer dieser Position und Bemühungen.
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. Art. 15 BV und Art. 9 EMRK schützen das Recht, eine eigene religiöse Überzeugung zu haben, zu äussern oder zu verbreiten. Religionsfreiheit ist auch denjenigen garantiert, die ihre Religion nicht praktizieren. Jede und jeder hat das Recht, seine religiöse Überzeugung frei zu wählen und gegebenen-falls zu ändern, jede und jeder hat die Freiheit, nicht zu glauben. Jede und jeder hat das Recht, sich von einer Glaubensgemeinschaft zu trennen und einer anderen Glaubensgemeinschaft beizutreten. Religiöse Handlungen sowie die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft dürfen nicht erzwungen werden. In der Schweiz darf eine Jugendliche mit dem zurückgelegten 16. Altersjahr selbständig über ihr religiöses Bekenntnis entscheiden (Art. 303 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB).
Zitat von M.M.HanelAuch hier denke ich, sind die Muslime in der Schweiz, durchaus auf islamischer Theologie abgestützt, bereit, diese Ansicht mitzutragen ? Verstöße unterliegen wieder dem Schweizer Strafrecht.
Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. Art. 16 BV sowie Art. 10 EMRK enthalten das Recht jedes Menschen, sich eine eigene Meinungen frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Die Meinungsfreiheit enthält grundsätzlich auch das Recht, eine bestimmte Glaubensausübung oder Religion zu kritisieren und eine Meinung mit künstlerischen Mitteln zum Ausdruck zu bringen. Kritik sowie die Äusserung anderer Sichtweisen sind in Demokratien als Beiträge zur Debatte zu akzeptieren. Einschränkung erfährt dieses Recht bei Meinungsäusserungen ehrverletzender Art sowie bei öffentlichen Äusserungen rassistischen Inhalts (Art. 261bis StGB). Mit der Meinungsäusserung verbunden ist das Recht der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK), welche dem Individuum das Recht gibt, an einer Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben, sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 und 28 BV, Art. 11 EMRK). Verboten ist, rechtswidrige oder staatsgefährdende Vereinigungen zu gründen oder ihnen anzugehören. Der Mei-nungsäusserungsfreiheit kommt im Rahmen politischer Debatten ? insbesondere auch wegen der direktdemokratischen Instrumente ? besondere Bedeutung zu.
Zitat von M.M.HanelAlles in Ordnung ? auch Muslimen steht es frei, sich an die Gerichte zu wenden.
3. Für das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften sind die Kantone zuständig Art. 72 BV, welcher das Verhältnis zwischen Kirche und Staat regelt, besagt in Absatz 1, dass diesbezüglich grundsätzlich die Kantone zuständig sind. Entsprechend vielgestaltig ist das Staatskirchenrecht. In vielen Kantonen sowie auch in Städten und Gemeinden wurden bereits vor Jahren Initiativen zur Pflege des Dialogs zwischen Staat und nicht-christlichen Glaubensgemeinschaften ergriffen. Es darf als Resultat und Erfolg dieser zahlreichen Foren, Runden Tischen respektive der langjährigen Kontaktpflege und des Dialogs gewertet werden, dass vielerorts pragmatische Lösungen für Konflikte, die aufgrund unterschiedlicher Interessen in Sachen Glaubensausübung auftauchen können, gefunden werden konnten (z.B. Einrichtung von muslimischen Grabfeldern, Richtlinien für den Umgang mit religiöser Pluralität im Schulunterricht etc.). Die Bundesbehörden möchten die Kantone und die Vertreterinnen und Vertreter der muslimischen Gemeinschaften darin bestärken, sich weiterhin in erster Linie in ihrer Region für den Dialog mit den staatlichen Behörden, aber auch für den Dialog zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften einzusetzen. Dies auch deshalb, weil die Kantone nicht nur für das Verhältnis zwischen Kirche und Staat, sondern ebenso für diverse Bereiche, welche für die Integration zentral sind, zuständig zeichnen. Die föderalistische Kompetenzordnung, wie sie in der Bundesverfassung festgelegt ist, setzt den Rahmen für die Gespräche zwischen Bund und Vertreterinnen und Vertretern muslimischer Gemeinschaften. In erster Linie soll es in unserem Dialog darum gehen, die Handlungsmöglichkeiten in Bundeszuständigkeiten auszuloten. Weiter möchte der Bund durch diese Gespräche auch eruieren, ob er im Sinne des Art. 72 Abs. 2 BV zusammen mit den Kantonen Massnahmen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften ergreifen soll, um gesamtschweizerische Entwicklungen anzustossen.
Zitat von M.M.HanelGrundsätzlich ? bei allen Schwierigkeiten welche das föderalistische System bereiten mag, bin ich als Muslim mit diesem System zufrieden, da es auch einzeln auftretenden Missverhältnissen besser entgegenzuwirken vermag, als bundesweite Fehlentwicklungen (z.B. St. Gallen, Kopftuchverbot an Schulen)
4. Bildung ist eine zentrale staatliche Aufgabe In Art. 41 BV verankert ist das Sozialziel, dass Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können. Nicht nur aus humanistischen Gründen, sondern auch im öffentlichen Interesse ist es ein Ziel des Staates, dass alle Kinder die gleiche Chance auf Bildung erhalten und diese wahrnehmen sollen, ihre Potenziale entfalten, selbstverantwortlich handeln können und ihre Fähigkeiten für die Gesellschaft einsetzen können. Kein Kind soll aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder aufgrund seines Geschlechts ausgegrenzt werden oder riskieren, ausgegrenzt zu werden.
Zitat von M.M.HanelGrundsätzlich ist das schon in Ordnung so. Hier muss aber darauf geachtet werden, dass nicht nur nicht zwanghaft ausgegrenzt wird, sondern auch nicht zwanghaft assimiliert wird. Im Übrigen gilt es hier festzuhalten, dass der hier angesprochene Schwimmunterricht, bzw. die Zurückhaltung von muslimischen Kindern vom geschlechtergemischten Unterricht aus muslimisch, theologischer Sicht für KNABEN UND MÄDCHEN gilt. Hier sind vor allem die MUSLIME aufgerufen, ihre RELIGION korrekt auszuleben! Und ? sachliche Argumente sind zu berücksichtigen. Wenn es darum geht, dass muslimische Kinder SCHWIMMEN LERNEN sollen, und sie dies überprüfbar auch ausserhalb des schulischen Betriebes auf eigene Kosten gewährleisten, ist IMHO ein Entgegenkommen des Kantons (z.B. Basel, liebe Mirsada) keine unzumutbare Leistung! Im Gegenteil wird für mich eine Verhärtung der Fronten verständlich, weil hier sich eher Hinweise auf eine zwangshafte Assimilierung, denn eine böswillige Ausgrenzung verortet werden können, ja müssen, da der sachliche Grund "schwimmen lernen" ja erfüllt wird.
Was die Formulierung betrifft: ? Kein Kind soll aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ? riskieren, ausgegrenzt zu werden ? so weise ich diese Formulierung zurück. Dieses Risiko ist so-wie-so gegeben und daher grundsätzlich nicht auszuschließen, sondern von allen Seiten durch entsprechend vernünftiges Handeln zu MINIMIEREN! (Risiken auszuschließen ist UNMÖGLICH ? zu minimieren JA!)
Natürlicherweise vorhandenes Risiko auszuschließen kann NUR über UNNATÜRLICHE Mittel geschehen!
5. Religiöse Neutralität heisst nicht wertneutral und gleichgültig. Aufgrund der Glaubens- und Gewissensfreiheit ist der Staat zur konfessionellen und religiösen Neutralität verpflichtet.
Das heisst, der Staat hat grundsätzlich alle Glaubensgemeinschaften gleich zu behandeln. Religiöse Neutralität ist allerdings nicht als absolut zu verstehen, zum einen im Interesse des Individuums, zum andern im öffentlichen Interesse: Der religiös neutrale Staat nimmt die religiösen Bedürfnisse des Individuums ernst und lässt auch im staatlichen Handlungsbereich Raum dafür. Gleichzeitig hat der Staat auch ein legitimes Interesse und ein Recht, die seiner Ordnung zugrunde liegende Wertebasis zu schützen und kann deshalb nicht werteneutral oder gleichgültig sein. Die Schweiz ist stark durch eine christlich-abendländische Kultur geprägt. Wenn auch Kirche und Staat längst getrennt sind, sind doch in der schweizerischen Gesellschaft christliche Traditionen vielgestaltig präsent. So gehen beispielsweise die meisten offiziellen Feiertage auf die christlichen Feste zurück, im Ortsbild, im Liedgut, im Brauchtum gibt es Verweise auf das Christentum. Überlieferung und Kultur geniessen besondere Dignität. Auch die Vermittlung christlicher Traditionen gehört zum staatlichen Bildungsauftrag.
Zitat von M.M.HanelSollte für MUSLIME ein selbstverständlich mitgetragener Bildungsauftrag sein. Muslime, suchen das WISSEN und lernen daraus! So lehrt der ISLAM.
ISLAMISCHE NATIONALVERBÄNDE KIOS UND FIDS Islamdialog Bern, 20. September 2010 Bitte über diese Stellungnahme abstimmen
Stellungnahme zum ?Arbeitspapier ? Rahmenbedingen?, des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD, Bundesamt für Migration BFM Direktionsbereich Zuwanderung und Integration
Die Islamischen Nationalverbände auf Bundesebene danken dem Bundesrat für die Bemühungen des Bundes in Sondierungsgesprächen die Situation der islamischen Minderheit in der Schweiz abzuklären. Ich darf heute gemeinsam mit Herrn Dia-Eddine die gemeinsamen Interessen der Nationalverbände zum Arbeitspapier darlegen, denn mein Freund Dr. Maizar ist, wie er Ihnen schrieb, aus gesundheitlichen Gründen verhindert an der heutigen Sitzung teilzunehmen.
Mit Verlaub, wir sind erstaunt in den ?Arbeitspapier - Rahmenbedingungen? eine sehr spezifische Interpretation der Artikel zur ?Religionsfreiheit? und ?Gleichheit vor dem Gesetz? der Bundesverfassung vorzufinden, die abweicht vom gängigen juristischen Verständnis.
Ich verweise hier z.B. auf die vermittelte, sehr fragwürdige Interpretation hin, von ?innerer? und ?äusserer? Religionsfreiheit und Praxis. Wie Sie wissen, wird sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte demnächst mit dieser Interpretation beschäftigen, die nach unserem Verständnis, nicht aufrechterhaltbar ist, denn ein objektives Kriterium für den subjektiven Tatbestand der Gläubigkeit ist nicht erbringbar. Somit kann keine dritte Instanz feststellen, was für Gläubige der innere oder äussere Bereich ihrer religiösen Identität und deren Bedeutung ist. Warten wir hierzu auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Falls aber das Bundesdepartement für Justiz eine neue Interpretation des Verfassungsartikels wünscht, schlagen wir die Einsetzung einer gemeinsam einzuberufenden Expertenkommission von Staats- und Verfassungsrechtlern vor. Diese Kommission könnte die gegenseitigen Anliegen anhören, die Interessen prüfen und Lösungen erarbeiten.
Wir warten noch immer auf eine Antwort auf unseren Brief mit den gemeinsam formulierten Anliegen der islamischen Nationalverbände an die Frau Bundesrätin.
Ich darf ausführen, die islamischen Nationalverbände erklären mit Nachdruck, der organisierte Islam in der Schweiz beruht strikt auf der Verfassung und der Gesetzgebung. Wir betrachten die rechtlichen Grundlagen der Schweiz als verbindlich für unsere Religionsfreiheit, Religionssauübung und Kultuspraxis.
Gleichzeitig bitten wir Sie zur Kenntnis zu nehmen, wir lehnen jegliche Sonderbehandlung der islamischen Minderheit ab. Wir sind strikt gegen jeden Versuch einer Sondergesetzgebung, wie wir es leider im Minarettverbotsartikel erlebt haben. Wir wünschen keinerlei Privilegierung und verwahren uns gegen jegliche Diskriminierung der Moslems in der Schweiz.
Der Gleichheitsartikel der Verfassung gilt für alle Religionsgemeinschaften. Wir haben rechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den anderen Glaubensgemeinschaften, insbesondere mit den reformierten und katholischen Landeskirchen und der jüdischen Glaubensgemeinschaft, denn der Schweizerische säkulare Staat ist zu religionspolitischer Neutralität verpflichtet. Sondergesetze gegen eine religiöse Minderheit verletzen die Grundrechte und das Völkerrecht.
Wir würden uns freuen, wenn unsere Sondierungsgespräche übergeführt würden in einen fachlichen Dialog, der unter Berücksichtigung der gegenseitigen Anliegen und Interessen, ergebnisorientiert und konstruktiv, rechtliche und pragmatische Lösungen erarbeitet.
Islamische Nationalverbände KIOS / FIDS Dr. F. Afshar, Dr. H. Maizar
Zitat von M.M.HanelWir hatten heute 11 registrierte Teilnehmer am board. Dennoch haben nur 6 an der Abstimmung teilgenommen. Darf ich fragen WARUM?
Ist die Idee der Abstimmung doch keine, die Ihr mögt? Im Übrigen kann NICHT nachvollzogen werden, WER WIE abstimmt. Die Abstimmungen sind somit völlig anonym.
Abgesehen davon, dass ich es nicht leicht finde, sich in diese Sache hineinzulesen, wenn man die Vorgeschichte nicht kennt und anfänglich nicht weiss worum es geht, regt mich diese manchen Schweizern eigene Borniertheit wirklich auf! Vielen Dank an alle Muslime, die sich mit solcherart verschrobenen "Holzköpfen" (ich kann es einfach nicht anders sagen!) herumschlagen, mit ihnen im Dialog bleiben und uns daher diese Arbeit abnehmen! Dank auch wieder mal an Muhammad Hanel, dessen Kommentare wie immer das Faule heraussezieren und offenlegen - siehe z. B.
ZitatWas die Formulierung betrifft: ? Kein Kind soll aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ? riskieren, ausgegrenzt zu werden ? so weise ich diese Formulierung zurück. Dieses Risiko ist so-wie-so gegeben und daher grundsätzlich nicht auszuschließen, sondern von allen Seiten durch entsprechend vernünftiges Handeln zu MINIMIEREN! (Risiken auszuschließen ist UNMÖGLICH ? zu minimieren JA!)
Natürlicherweise vorhandenes Risiko auszuschließen kann NUR über UNNATÜRLICHE Mittel geschehen!
Es ist so wohltuend, an einem "Gefecht" auf geistiger Ebene teilnehmen zu dürfen, das man selbst so gewandt nicht fechten könnte, das aber für einen so zum klaren Sieg geführt wird.... Danke! Möge Allah Euch und uns alle unterstützen und rechtleiten!
Assalamu aleikoum wa rahmatullahi wa barakatu Bismillahi arrahmani arrahimi wa barakallahu fikum für eure Anstrengungen!
Ich freue mich sehr, solche Papiere lesen und darüber abstimmen zu können. Grundsätzlich finde ich es gut und auch annehmbar. Ich bin jedoch froh über die sehr treffenden Kommentare von M. Hanel sowie Afshar/Maizar, denn als Muslime in der Schweiz möchten wir weder privilegiert noch diskriminiert werden, etwas mehr Pragmatismus auf allen Seiten käme jedem zu Gute.
Zu Punkt 1. möchte ich noch hinzufügen, "...dass es gläubigen Personen zusteht, ihre Religion zu praktizieren (z.B. rituelle Gebete, Fasten, Wallfahrt) und ihr nachzuleben, sofern dies mit der Bundesverfassung vereinbar ist..." heisst somit auch, dass ein Kopftuch getragen werden kann, ob an Schule oder Arbeitsplatz.
Und in Verbindung mit Punkt 4. (Risiko der Ausgrenzung von Kindern) bin ich (als Schweizer Konvertitin) der Meinung, ob ein Kind integriert oder ausgegrenzt wird, hängt nicht von einem Kopftuch ab oder davon, ob es im Schwimmunterricht einen längeren Badeanzug als andere trägt. Wir haben die Aufgabe unsere Kinder zu sozialisieren und aus ihnen gleichzeitig eine starke Persönlichkeit zu formen (incha'Allah), damit sie mit den Unterschieden und Herausforderungen in dieser Gesellschaft selbstbewusst umgehen und sie vertreten. Als sachlicher Kommentar zu diesem Artikel stimme ich Herrn Hanel vollumfänglich zu!
Punkt 2, Absatz 2: Diese Präzisierung ist äusserst wichtig zur Kenntnis zu bringen, masha'Allah. Zudem sind die Prozentzahlen von Ehelicher Gewalt erschreckend hoch (ca. 43%!), man sollte sich also diesbezüglich nicht einfach auf die muslimische Minderheit fokussieren und die "Schuld" dafür dem islamischen Recht zuschieben.
Punkt 2, Absatz 3: "Gleichberechtigung" Lohngleichheit ist auch in der Schweiz noch ein fernes Ziel.
Punkt 3: grundsätzlich mit dem Kommentar einverstanden, wenn wir das Risiko ausschliessen möchten, dass der Bund einen für Muslime unvorteilhaften Entscheid trifft. Ansonsten könnte ein Entscheid von Bundesstelle prinzipiell für mehr Einfachheit sorgen.
Sollte ich irgend etwas falsch gemacht haben, bitte ich um Eure Nachsicht; ich bin nicht "forumsgewohnt"
Assalamu aleikoum wrwb
"Wer von euch etwas zu Verabscheuendes sieht, soll es mit seiner Hand verändern, und wenn er dies nicht vermag, so soll er es mit seiner Zunge verändern und wenn er selbst das nicht vermag, dann mit seinem Herzen und dies ist das Mindeste an Glauben."
Liebe Schwestern Sumaya & ghouth Herzlichen Dank für Eure Beiträge, welche die Abstimmungsergebnisse nicht nur numerisch (auch wenn ich mir hunderte Stimmen wünschte - um es auch HOLZKÖPFEN nach- und eindrücklich zu machen), sondern auch inhaltlich "aufschließen". Liebe ghouth ... nix falsch gemacht ... bereits FORUMPROFI
SO stelle ich mir das Forum vor - keine endlosen und meist sinnlosen Diskussionen, sondern die Darstellung der eigenen, durchdachten Position. Keine Rechthaberei, sondern der freie Vergleich, der zu Weisheit, Wissen und Einsicht führen mag. DANKE
Hier der Brief an NR WIDMER SCHLUMPF mit den Anliegen der MUSLIME
16. Mai 2010
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf
Wir möchten Ihnen für die Initiation der Treffen mit Repräsentanten muslimischer Organisationen sehr danken. In Ihrem Einladungsschreiben vom 17. Februar 2010 haben sie u.a. folgende Fragen gestellt:
?Wo stehen wir bei der Integration der Musliminnen und Muslime in der Schweiz? Greifen die bisherigen, eher auf sozio-kulturelle Bedingungen ausgerichteten Massnahmen? Wo sollten allenfalls mit Blick auf religiöse Aspekte besondere Anstrengungen unternommen werden? Wo sind allenfalls Ergänzungen oder Anpassungen sinnvoll??
Mit grosser Freude haben wir in Ihrem Einladungsschreiben vom 28. April 2010 zur Fortsetzung des Dialogs gesehen, dass Sie ein Ziel vorgeben, welches ein gemeinsames Anliegen ist.
?Ein Ziel des Dialogs ist, dass die Musliminnen und Muslime in der Schweiz als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft akzeptiert werden, sich als solche auch wahrgenommen fühlen und dass das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen auf der Grundlage unserer Verfassung von gegenseitiger Offenheit und Respekt geprägt ist.?
Nichts anderes erstrebt die islamische Glaubensgemeinschaft. Für die Erreichung dieses Zieles und die Beantwortung Ihrer obigen Fragen sind untenstehend einige Bereiche aufgelistet, für die gemeinsam konstruktive Lösungen erarbeitet werden sollten, damit es möglich wird, die öffentliche Akzeptanz für die islamische Glaubensgemeinschaft in der Schweiz zu erreichen:
1. Errichtung von Grabfeldern für Muslime Die Bestattung von Musliminnen und Muslimen in der Schweiz ist bis auf wenige Gemeinden nicht möglich. Mit einem Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin konnte die Exekutive des Kantons Zürich überzeugt werden, dass dafür eine Lösung gefunden werden muss. Somit konnte nach mehr als 10-jähriger Zusammenarbeit mit der Stadt Zürich, ein Grabfeld für Muslime errichtet werden. Da das Begräbniswesen in der Kompetenz der Kantone resp. Gemeinden liegt, wurden weitere Vorstösse in den Gemeinden mit grösseren muslimischen Bevölkerungsanteilen unternommen, aber leider ohne Erfolg. Wie die Beispiele im Kanton Zürich zeigen, überfordert die alleinige Lösung dieses Problems die Muslime. Insbesondere stehen die Musliminnen und Muslime mit nur Schweizer Staatsangehörigkeit vor unlösbaren Problemen. In Form von ?regionalen? Friedhöfen (Vereinbarung zwischen den Gemeinden) könnten Lösungen gefunden werden. Der Bund könnte die Muslime beim Erreichen solcher Lösungen unterstützen. Auch die Schaffung von Privatfriedhöfen wäre denkbar, wenn die Behörden die islamischen Träger unterstützen würden.
2. Ausbildung von Imamen und ReligionslehrerInnen in der Schweiz Es gibt keine Ausbildungsmöglichkeit für Imame und ReligionslehrerInnen an den Schweizer Hochschulen. Die Untersuchung des Schweizerischen Nationalfonds, durchgeführt von der Universität Zürich «Imam-Ausbildung und islamische Religionspädagogik in der Schweiz», hat gezeigt, dass mehrere Instanzen (Muslime, Parteien, Universitäten) solch eine Möglichkeit begrüssen. Aber nach den letzten Berichten wird das Dossier zwischen Bundesrat, Uni Konferenz und Rektoren Konferenz herumgereicht. Hier gibt es Handlungsbedarf.
3. Öffentlich-rechtliche Anerkennung der islamischen Glaubensgemeinschaft durch die Kantone Der Islam als Religion und dessen Bekenner sind in der Schweiz als Glaubensgemeinschaft nicht öffentlich rechtlich anerkannt. Die fehlende Anerkennung erschwert die gleichberechtigte Behandlung der islamischen Glaubensgemeinschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Republik Österreich kennt seit 100 Jahren die öffentlich-rechtliche Anerkennung und Gleichbehandlung des Islams mit anderen Religionen, die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) genießt den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Gerade vom säkularen Staat mit seiner Verpflichtung zur Neutralität gegenüber den Religionen erwarten wir eine gleichwertige Behandlung der islamischen Glaubensgemeinschaft in der Schweiz. Dadurch wäre es endlich möglich, dass die islamische Glaubensgemeinschaft eine unabhängige schweizerische Infrastruktur aufbauen könnte, um ihre gesellschaftlichen Aufgaben als Religionsgesellschaft zu erfüllen. Gleichzeitig erstreben auch wir die Schaffung einer demokratisch verfassten rechtlichen Struktur der islamischen Glaubensgemeinschaft in der Schweiz, die an die historischen Erfahrungen an derer Religionsgemeinschaften (Katholische Kirche, Reformierte Kirche, Jüdische Gemeinschaft) der Schweiz angenähert ist.
4. Würdiger öffentlicher Raum zur Errichtung von Moscheen In der Schweiz befinden sich die meisten Gebetshäuser und Moscheen an peripheren Örtlichkeiten, oft in Industriegebieten. Die Gebetsstätten sind in oft in Garagen, Kellern oder aufgelösten Industrie- oder Fabrikgebäuden untergebracht. Das zeigt die fehlende Akzeptanz der Öffentlichkeit gegenüber der islamischen Glaubensgemeinschaft und deren auch sichtbaren Präsenz. Es ist an der Zeit, die Frage nach dem Stellenwert von Sakralgebäuden im öffentlichen Raum, in den Baureglementen und Zonenplänen der Gemeinden und Kantone zu berücksichtigen. Die historisch bestehenden Bestimmungen benachteiligen die Errichtung islamischer Sakralbauten an würdigen Örtlichkeiten. 5. Anstellung der muslimischen Frau mit Kopfbedeckung in der Verwaltung Das Tragen einer Kopfbedeckung (Kopftuch etc.) ist für gläubige muslimische Frauen eine religiöse Vorschrift. Manche Musliminnen halten sich daran, andere nicht, und dies ist eine freie, persönliche und individuelle Entscheidung der Frau. Dieses persönliche Freiheitsrecht sollte in seiner Ausübung nicht eingeschränkt werden. In allen Religionen gibt es Menschen, welche mehr oder weniger ?praktizierend? sind. Das Bundesgericht hat entschieden, dass Lehrerinnen in den öffentlichen Schulen kein Kopftuch tragen dürfen. Wir respektieren diesen Entscheid. Dieser Entscheid heisst aber nicht, dass in den Verwaltungen, am Schalter oder im Backoffice, auch keine Musliminnen mit Kopfbedeckung eingestellt werden dürfen. Frauen mit Kopftuch werden aber im Alltag und in der Praxis diskriminiert. Universitätsstudien zeigen (z.B. Uni Zürich, Studie des Institutes für Politikwissenschaft, PD Dr. Thomas Widmer, 2008), dass zahlreiche Arbeitgeber nicht bereit sind, Frauen mit Kopftüchern eine Arbeits- oder Lehrstelle anzubieten. Besonders belastend für muslimische Frauen und ihre Familien ist die Verbreitung des negativen Images in der Öffentlichkeit, muslimische praktizierende Frauen seien unterdrückte, rückständige Individuen und bedürften der Befreiung durch die Öffentlichkeit. Wir betrachten diese Haltung als pädagogischen Rassismus. Muslimische Frauen brauchen keine ? und sei es eine auch noch so wohlgemeinte ? Bevormundung; sie sprechen für sich selbst und vertreten ihre Anliegen selbstbewusst durch ihre eigenen Organisationen.
Die Anstellung muslimischer Frauen mit Kopfbedeckung in den Gemeinde- und Stadtverwaltun-gen würde sehr positive Signalwirkungen erzielen. Der Bund kann hier eine Vorbildrolle übernehmen. 6. Kopftuchverbot in den Schulen verhindern In verschiedenen Kantonen wird das Kopftuchtragen der Schülerinnen verboten bzw. der Schülerin wird verboten, durch die Schultüre einzutreten. (Ein Fall im Kanton St. Gallen ist rechtshängig.) Hier sind Massnahmen notwendig, damit muslimische Schülerinnen nicht diskriminiert und von der Ausbildung ausgeschlossen werden.
7. Überparteiliche parlamentarische Kommission Zunehmend werden Musliminnen und Muslime parteipolitisch missbraucht und bei den Abstim-mungen durch Inserate immer wieder angegriffen (z.B. beim Schengen-Abkommen, bei der erleichterten Einbürgerung, bei Kantonsrat- und Nationalratswahlen in verschiedenen Kantonen). Eine überparteiliche Kommission mit Vertretern aller Parteien könnte mit Musliminnen und Muslimen definieren, innerhalb welcher, vor allem juristischen, aber auch gesellschaftlichen Rahmenbedingungen Muslime in der Schweiz ihre Religion ausüben mögen (es gibt in der katholischen Kirche keine unterschiedlichen Regeln für Italiener, Spanier, Portugiesen, Schweizer sondern einfach nur für Katholiken). Religion sollte von der Herkunft getrennt werden, da sie doch grundsätzlich nicht als ethnische Integrationsfrage zu behandeln ist. Weiter kann in dieser Kommission definiert werden, wie Musliminnen und Muslime besser ihren Beitrag leisten können, um von Politik und Gesellschaft festgestellte Mängel in einer von Konsens geprägten Kooperation zu beheben. Solcherart sollte man übergriffigem Missbrauch von jedweder Seite vorbeugen können. B. Positive, symbolische Zeichen für die Akzeptanz des Islams in der Öffentlichkeit setzen Glückwünsche seitens des Bundesrates an die Muslime zu den beiden grossen religiösen Festen (Fest des Fastenbrechens, Opferfest). Teilnahme / Zusammentreffen der Politiker an verschiedenen Anlässen, z.B. beim Abendes¬sen im Fastenmonat Ramadan mit den islamischen Gemeinden. Errichtung kantonaler "Runder Tische" mit Vertretern der Behörden, Kirchen und der islamischen Glaubensgemeinschaft zur Erarbeitung konkreter Massnahmen für gesellschaftliche Anliegen und Förderung der Akzeptanz des Islams und der islamischen Glaubensgemeinschaft in der Öffentlichkeit. Stichwort: "Integration durch Kooperation". Würdige religiöse Präsenz, "Wort des Islams" im DRS-Programm bei Feiertagen.
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf, wir würden uns sehr freuen, wenn wir an unserem nächsten Treffen diese Themen diskutieren, konkrete Massnahmen definieren und das Vorgehen für die Umsetzung dieser Massnahmen vereinbaren könnten.
Mit freundlichen Grüssen Dr. Farhad Afshar Dr. Taner Hatipoglu KIOS Präsident KIOS Vizepräsident,VIOZ Präsident
RÜCKSCHAU Hier noch eine Rückschau auf das was sich ZUVOR ereignet hat ... mit einigen sehr interessanten Formulierungen und entsprechenden Kommentaren von Muhammad HANEL.
PROTOKOLL über die Gespräche am RUNDEN TISCH zwischen der Schweizerischen Eidgenössischen Kommission für Migrationsfragen EKM und Vertretern aus der MUSLIMISCHEN BEVÖLKERUNG
Auch wenn gesagt wird, diese Gespräche würden unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen, ist es meine Ansicht, dass die Öffentlichkeit JEDES Recht hat (im Sinne aufgeklärter und stets gefordeterTransparenz) über die Inhalte informiert zu werden. Deshalb wird hier Aufklärungsjournalismus betrieben.
Muslime haben kein Interesse an GEHEIMGESPRÄCHEN, kein Interesse an Gesprächen, über deren Inhalte die breite Basis keine Ahnung hat.
Muslime wollen TRANSPARENZ, Muslime wollen DEMOKRATISCHE PROZESSE, Muslime wollen von NIEMANDEM für dumm verkauft werden!
Schweiz: Frage um den "richtigen Islam" entzweit Muslime
Bern, 22.1.11 (Kipa) In der Schweiz soll auf Initiative des Bundes ein ständiges Muslimforum gegründet werden. Die Muslime sind sich derzeit allerdings überhaupt nicht einig, wer wirklich die muslimische Gemeinschaft repräsentiert, wie der Zürcher "Tages-Anzeiger" von Samstag berichtet.